Wer die Weichen vor dem 31. Dezember richtig stellt, kann seine Abgabenlast noch deutlich senken. Von Stefan Rullkötter






BÖRSENVERLUSTE

Wer Depots bei mehreren Banken hat und für das laufende Jahr Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen verrechnen möchte, die er bei einem anderen Institut realisiert hat, muss bis zum Stichtag 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der jeweiligen Depotbank beantragen. Die Verlustverrechnung erfolgt dann später in der Steuererklärung 2014 - durch Beantragung in der Anlage KAP.



KIRCHENSTEUER

Ab 2015 ziehen Geldinstitute die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch ab. Die Widerspruchsfrist für Kunden ist bereits am 30. Juni 2014 abgelaufen. Wer den erteilten Sperrvermerk zu seiner Konfessionszugehörigkeit wieder aufheben oder den Kirchensteuerabzug bei einer neu etablierten Bankverbindung vermeiden möchte, kann einen Musterbrief nutzen.



OPTIONSSCHEINE

Wer in Optionsscheine investiert hat, die am Ablauftag wertlos verfallen sind, kann die in diesem Jahr gezahlten Prämien als "negative Einnahmen" später in der Steuererklärung 2014 geltend machen (Finanzgericht Düsseldorf, Az. 1 K 3740/13 E). Verweigert das Finanzamt die Anerkennung, sollten Anleger Einspruch einlegen - erst der BFH wird endgültig über diese Frage entscheiden.



FAMILIENKREDITE

Wer einem Verwandten ein Darlehen gewährt und dafür 2014 Zinsen erhalten hat, darf den Abgeltungsteuersatz (25 Prozent) nutzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat der gängigen Besteuerungspraxis widersprochen - und geurteilt, dass Zinsen aus Darlehen unter Verwandten nicht zwingend dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen (Az. VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13).



IMMOBILIENKAUF

Beim Kauf von Haus und Eigentumswohnung wird Grunderwerbsteuer fällig. Die Abgabe - derzeit zwischen 3,5 und 5,5 Prozent des Kauf- oder Baupreises - legt jedes Bundesland individuell fest. In Nordrhein-Westfalen und im Saarland steigt sie ab 2015 auf 6,5 Prozent. Wer vorher in diesen Bundesländern den Kaufvertrag notariell beurkunden lässt, kann noch Grunderwerbsteuer sparen.



SCHENKUNGEN

Das Bundesverfassungsgericht wird sein Urteil zur Rechtmäßigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts am 17. Dezember verkünden. Wer auf Nummer sicher gehen will und die derzeit geltende Rechtslage in jedem Fall nutzen möchte, sollte die Schenkung noch vor diesem Stichtag vollziehen - sofern diese ausreichend und sorgfältig vorbereitet und durchdacht ist.



WERTPAPIERKREDITE

Wer für das laufende Jahr Wertpapierkredite in Anspruch nimmt, sollte Bankbelege über 2014 gezahlte Schuldzinsen aufheben und später in der Steuererklärung angeben. Der Bundesfinanzhof muss in einem Musterprozess klären, ob das Abzugsverbot bei Werbungskosten für Kapitalerträge rechtmäßig ist, wenn der persönliche Einkommensteuersatz höher als 25 Prozent ist (Az. VIII R 18/14).



XETRA-GOLD

Der BFH prüft derzeit in einem Musterprozess, ob Gewinne mit Goldanleihen und -zertifikaten, die einen Lieferanspruch auf Gold verbriefen, wie bei Goldbarren nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei sind (Az. VIII R35/14). Wer derartige Papiere schon länger im Depot und derzeit hohe, nicht realisierte Kursgewinne hat, sollte diese steuerliche Komponente berücksichtigen.



ZWEITWOHNSTEUER

Wer eine leer stehende Wohnung besitzt, die ausschließlich als Kapitalanlage und nicht für eigene Wohnzwecke oder als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird, muss darauf keine Zweitwohnungssteuer bezahlen (Bundesverwaltungsgericht, Az. 9 C 5/13 und 9 C 6/13). Sofern entsprechende Steuerbescheide der Gemeinden noch nicht rechtskräftig sind, sollte Einspruch eingelegt werden.



ZULAGEN VOM STAAT

Wer für das Jahr 2012 Ansprüche auf Riester-Zulage, Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie hat, diese bislang aber noch nicht bei der Zulagenstelle beantragt hat, sollte sich beeilen: Die Steuererklärung 2012 muss bis zum Stichtag 31. Dezember 2014 beim Finanzamt eingehen. Andernfalls sind die Zulagen vom Staat für Anleger verloren.