Leser fragen – die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter
In der Ausgabe 22/2021 haben Sie berichtet, dass der Bundesfinanzhof in zwei Grundsatzurteilen vor einer Doppelbesteuerung gesetzlicher Renten warnt. Die Klagen von zwei Ehepaaren im Ruhestand wurden dennoch vom obersten Steuergericht abgewiesen. Geben sich die Kläger jetzt damit zufrieden oder prozessieren sie weiter?
Euro am Sonntag Gegen die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) haben beide unterlegenen Ehepaare in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die nun erneut klagenden Ruheständler profitieren allerdings nicht von den Grundsatzurteilen, weil die Richter bei ihnen keine Doppelbelastung erkannten.
Eine Doppelbesteuerung liegt demnach vor, wenn die aus bereits versteuerten Einkommen gezahlten Versicherungsbeiträge höher waren als der steuerfreie Teil der Rentenauszahlungen. In Letzteren dürfen weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbezogen werden. Knackpunkt ist, dass bei der vom BFH vorgegebenen Berechnung für Ehemänner auch eine mögliche Witwenrente eingerechnet wird. So kommt es bei verheirateten Senioren seltener zu einer Doppelbesteuerung. Dies benachteiligt sie gegenüber unverheirateten Rentnern.
Zunächst muss das Bundesverfassungsgericht aber prüfen, ob es die Beschwerden zur Entscheidung annimmt. Der Bund der Steuerzahler, der eines der beiden Ehepaare bei der Musterklage unterstützt, bietet potenziell betroffenen Rentenbeziehern auf steuerzahler.de weitere Handlungstipps und einen Mustereinspruch zum kostenlosen Download an. Gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide kann Einspruch eingelegt und unter Berufung auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21) das Ruhen des Besteuerungsverfahrens beantragt werden.