Leser fragen - die Redaktion antwortet. Von Stefan Rullkötter

Prokon-Pleite

Ich geho¨re zu den 75 000 Anlegern, die im Jahr 2014 von der Prokon-Pleite betroffen waren. Im Insolvenzverfahren wurden die Kapitalforderungen der Investoren in Genossenschaftsanteile und Bezugsrechte fu¨r Anleihen umgewandelt. Bei einer Insolvenzquote von 57,8 Prozent verloren die Anleger aber rund 42 Prozent ihrer Forderungen. Mein Finanzamt lehnt die Anerkennung der Verluste als Werbungskosten fu¨r Kapitalertra¨ge ab. Begru¨ndung: Die Prokon-Pleite habe sich auf der steuerlich unbeachtlichen privaten Vermo¨gensebene abgespielt. Leser der Redaktion bekannt

Börse ONLINE: Das Finanzgericht Mu¨nster hat in einem Urteil entschieden, dass ein Prokon-Anleger seine Verluste entgegen der Auffassung des Finanzamts absetzen darf (Az. 13 K 207/18). Bei den Prokon-Genussrechten handle es sich um "sonstige Kapitalforderungen" im Sinn des Einkommensteuergesetzes. Da diese nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermittelten, stellten sie keine Beteiligung an der GmbH dar. Vielmehr liege rechtlich ein Tauschgescha¨ft von Genussrechten in Genossenschaftsanteile und Bezugsrechte fu¨r Anleihen vor. Die Differenz zum urspru¨nglich bezahlten Preis sei fu¨r den Anleger ein steuerlich absetzbarer Verlust, fu¨r dessen Anerkennung keine gesonderte Verlustbescheinigung no¨tig sei, befanden die Richter. Diese ko¨nne nur von einer "auszahlenden Stelle" ausgestellt werden. Eine solche existiere bei frei handelbaren Genussrechten aber nicht. Vergleichbar Betroffene ko¨nnen sich in Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren auf das Urteil berufen. rull