Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Als Außendienstmitarbeiter bekomme ich von
meinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt,
für den ich einen geldwerten Vorteil versteuern
muss. Weil ich das Fahrzeug nur selten privat
nutze, lasse ich diesen nicht per Ein-Prozent-Regel (monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises) ermitteln, sondern führe ein Fahrtenbuch.
Dabei hatte ich wegen angeblicher Ungenauigkeiten schon öfter Ärger mit dem Finanzamt. Welche
Sorgfaltspflichten müssen hier beachtet werden?
Euro am Sonntag:
Beanstandete Mängel im konkreten Fall waren: Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel, Differenzen zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch zum Routenplaner und keine Aufzeichnungen von Tankstopps. Dem Fiskus sei es im Einzelfall zumutbar, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorgelegten Reisekostenunterlagen zu ermitteln, urteilten die Richter.
In der Regel müssen die Angaben zum Kilometerstand am Ende jeder Fahrt notiert werden. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürfen innerhalb einer Woche nachgeholt werden. Fehlende Gebrauchsspuren und ein gleichmäßiges Schriftbild seien nicht per se als eine unzulässige Nacherstellung zu werten (Az. 9 K 276/19).