Leser fragen - die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter

Der Fall: Ich bin Alleinerbe eines verstorbenen kinderlosen Onkels. Als Neffe habe ich aber nur einen vergleichsweise geringen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 20 000 Euro. Da keine Sterbegeldversicherung abgeschlossen wurde, muss ich als Begünstigter alle im Rahmen der Bestattung anfallenden Kosten selbst tragen. Kann ich diese Ausgaben in der Erbschaftsteuererklärung geltend machen?

Börse Online:  Erben steht ohne Nachweis eine Kostenpauschale in Höhe von 10 300 Euro zu, die als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaft abgezogen wird. Damit sollen ihre Ausgaben für die Bestattung, Grabpflege und ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Erwerbsnebenkosten für Begünstigte, etwa Gebühren für die Ausstellung des Erbscheins, fiskalisch berücksichtigt werden.

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„Ohne Nachweis“ bedeutet, dass Erben nicht belegen müssen, dass ihnen diese Kosten dem Grunde nach tatsächlich entstanden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil nun ausdrücklich bestätigt (Az. II R 3/20). Der BFH hat in dieser Entscheidung außerdem festgestellt, dass bei Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags neben dem Vorerben auch der Nacherbe diesen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Anspruch nehmen kann. Der Betrag ist zwar für jeden Erbfall für mehrere Miterben nur einmal zu gewähren. Die Abfolge von Vor- und Nacherbschaft stelle jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen einheitlichen Erbfall mit mehreren Begünstigten dar, befand der BFH. Es handele es sich um zwei getrennte Erbfälle. Die Kostenpauschale diene hier der Vereinfachung der Steuerfestsetzung.

Während das bei Gesetzesinitiativen führende  Bundesfinanzministerium im Einkommensteuerrecht durch Anhebung von Freibeträgen, Pauschalen und Tarifgrenzen auf die Inflation reagiert, scheint es dagegen bei der Erbschaftsteuer keine Eile zu haben: Die Kostenpauschale für Erben wurde seit dem Jahr 1996 nicht mehr erhöht.

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