Ab Juli steigen die gesetzlichen Altersrenten um 4,57 Prozent. Welche Leistungsempfänger unabhängig davon höhere Bezüge erhalten und was Sie dazu jetzt wissen müssen

Der Hintergrund:

Der Deutsche Bundestag hat im April 2024 das „Erwerbsminderungs-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz“ beschlossen. Auf dieser Basis wird die Deutsche Rentenversicherung ab Juli 2024 einen Zuschlag zu rund drei Millionen Renten zahlen. Damit werden die vom Gesetzgeber beschlossenen Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten umgesetzt.

Wer ist begünstigt? 

Einen pauschalen Zuschlag zur Rente werden die Leistungsempfänger erhalten, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat.  

So läuft die Auszahlung:

Aufgrund der sehr komplexen, technischen Umsetzung soll die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags in zwei Stufen erfolgen: Ab Juli 2024 soll zunächst ein vereinfachter Zuschlag gezahlt werden. Die Überweisung wird dann getrennt von der laufenden Rente jeweils Mitte des Monats erfolgen. In einem zweiten Schritt soll ab Dezember 2025 der durch die Deutsche Rentenversicherung berechnete Zuschlag gezahlt werden. Die Überweisung soll zusammen mit der laufenden Rente in einer Summe erfolgen. Eine rückwirkende Verrechnung mit dem bereits ausgezahlten vereinfachten Zuschlag ist nicht vorgesehen.

Garantierte Erhöhung der Rente für Berechtigte: 

Das Gesetz ist so ausgelegt, dass sichergestellt wird, dass alle Zuschlagsberechtigten die Leistungen bekommen, die  Ihnen zustehen. Alle drei Millionen Begünstige, die Anspruch auf die Verbesserungen haben, erhalten den Zuschlag automatisch. Eine gesonderte Antragstellung ist dafür nicht erforderlich .

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung:

Immer mehr Bürger arbeiten nach dem Renteneintritt weiter. Ob Altersbezüge wegen dieser Zusatzeinkünfte gekürzt werden, hängt von der bezogenen Rentenart ab.Bei Erwerbsminderungsrenten gilt seit  2024  eine neue Hinzuverdienstgrenze von 18 558,75 Euro per annum bei voller Erwerbsminderung. Bei Beziehern einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze nun 37 117,50 Euro.

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