Auch bei betrieblichen Weihnachtsfeiern und Präsenten zum Jahresende für Mitarbeiter und Kunden lauern Steuerfallen. Wie diese Wohltaten abgabenfrei bleiben von Stefan Rullkötter
Der Hintergrund:
In der Vorweihnachtszeit bedanken sich viele Firmen mit kleinen Aufmerksamkeiten in Form von Betriebsfeiern und Geschenken bei ihren Beschäftigten und Kunden. Damit bei dieser Gelegenheit nicht zusätzlich der Fiskus beschert wird, muss sich die unternehmerische Großzügigkeit aber in gewissen Grenzen bewegen. So wird bei maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr einen Steuerfreibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer gewährt, wenn die Teilnahme an der Feier allen Betriebsangehörigen offensteht. Sind die Zuwendungen an Mitarbeiter bei Firmen-Events höher, gelten sie steuerliche als Arbeitslohn.
Die Alternative:
Um die Stimmung bei höheren Ausgaben nicht zu verderben, können Arbeitgeber den darüber liegenden Betrag mit 25 Prozent Lohnsteuer pauschal versteuern. Die Feierlaune weiter steigern dürfte der Plan des Gesetzgebers, den Freibetrag pro Mitarbeiter und Veranstaltung ab 2024 auf 150 Euro zu erhöhen. Spendiert die Firma statt Weihnachtsfeier ein Präsent, bleibt es bis zum Wert von 50 Euro als Sachbezug steuerfrei, wenn dieser fiskalische Bonus nicht schon anderweitig, etwa für monatliche Essens- oder Benzingutscheine, genutzt wird. Hier zu beachten: Wird die 50-Euro-Grenze für Präsent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bei höheren Geschenkausgaben haben Arbeitgeber aber ebenso die Möglichkeit, die Lohnsteuer für Beschäftigte pauschal zu übernehmen - in diesen Fällen liegt der Satz bei 30 Prozent.
Kombinierte Wohltaten:
Spendieren Firmen sowohl Feier als auch Geschenke, ist auch der Fiskus großzügig: Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen darf dann in das Geschenke für dem Mitarbeiter eingerechnet werden. Zur Vereinfachung dürfen hier Präsente bis 60 Euro auch dann bei der Berechnung des Freibetrages von 110 Euro angesetzt werden, wenn die Weihnachtsfeier als Rahmen für deren Verteilung gewählt wird.
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Geschenke an Geschäftspartner und Kunden
Auch weihnachtliche Wohltaten für Geschäftspartner und Kunden bleiben bald in größerem Umfang abgabenfrei. Die Steuerfreigrenze und Abziehbarkeit von Aufwendungen für Präsente an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, soll 2024 von 35 auf 50 Euro erhöht werden.
Der Kniff:
Sind die Kundengeschenke teurer, können sie auch künftig abgesetzt werden, wenn die Begünstigten sie als Dienstleistung oder Gegenstand für ihren Beruf nutzen können
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