^ DGAP-WpÜG: Bankhaus Lampe KG / Befreiung Befreiung / Zielgesellschaft: HELLA GmbH & Co. KGaA; Bieter: Bankhaus Lampe KG

19.11.2021 / 15:30 CET/CEST Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12. November 2021 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt

Mit Bescheid vom 12. November 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf entsprechenden Antrag die Bankhaus Lampe KG, Bielefeld, ("Antragstellerin") gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG für den Fall, dass sie als Treuhänderin auf Grundlage der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und verschiedenen Aktionären der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, vom 14.08.2021 zur Ab-wicklung des zwischen den Aktionären der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, der Faurecia Participations GmbH, Frankfurt am Main (vormals firmierend als Blitz F21-441 GmbH) und der Faurecia S.E., Nanterre, Frankreich, geschlossenen Aktienkauf- und übertragungsvertrags über 66.666.669 Aktien unmittelbar die Kontrolle über die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, erlangt, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen befreit.

2. Die Befreiung steht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), dass die Antragstellerin einzelne oder alle Stimmrechte aus den von ihr im Zuge der Abwicklung des unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten Aktienkauf- und übertragungsvertrags erworbenen Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, entgegen oder ohne Weisungen der Poolleitung der HELLA GmbH & Co. KGaA in einer Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA ausübt.

3. Der Widerruf der Befreiung bleibt für den Fall vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), dass die Antragstellerin sämtliche Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, an denen sie im Zuge der Abwicklung des unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten Aktienkauf- und übertragungsvertrags das unbedingte Eigentum erwirbt, nicht spätestens 25 Bankarbeitstage nach Erwerb des unbedingten Eigentums wie folgt weiterreicht:

(i) durch Übereignung und Übertragung an die Faurecia Participations GmbH, Frankfurt am Main,

(ii) durch Einbringung als Sacheinlage in die Faurecia S.E., Nanterre, Frankreich,

(iii) durch Rückübereignung- und übertragung an die jeweiligen Verkäufer des unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten Aktienkauf- und übertragungsvertrags.

4. Die Befreiung ergeht zudem unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG):

a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, das die Befreiung gemäß Ziffer 2. dieses Tenors entfallen lässt, unverzüglich mitzuteilen.

b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Folgendes unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses) durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Depotauszüge) nachzuweisen:

(i) den Erwerb des unbedingten Eigentums an den Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA unter Angabe der Anzahl der erworbenen Aktien, und

(ii) die nach Maßgabe von Ziffer 3. dieses Tenors erfolgte Weiterreichung der erworbenen Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA.

Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrunde liegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt "A" des Abschnitts "Gründe" des Befreiungsbescheids, der nachfolgend wiedergegeben ist:

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die HELLA GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Lippstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Paderborn unter HRB 6857 (nachfolgend "Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 222.222.224,00 EUR und ist in 111.111.112 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,00 EUR, eingeteilt.

Die Aktien der Zielgesellschaft werden unter der ISIN DE000A13SX22 am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.

II. Antragstellerin

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Bielefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 12924.

Die Antragstellerin hält zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Stückaktien der Zielgesellschaft.

III. Pool der Familienaktionäre

66.666.669 Aktien an der Zielgesellschaft, entsprechend rund 60 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, werden im Rahmen eines Aktionärspools in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten (nachfolgend "Pool"). Die Aktien werden von den Familienaktionären in individuellen Depots bei der Antragstellerin verwahrt. Dem Pool gehören Angehörige der drei Familienstämme des am 01.04.1854 geborenen Eduard Hueck sen., des am 21.06.1855 geborenen Richard Hueck sen. und des am 05.03.1898 geborenen Dr. Wilhelm Röpke (nachfolgend "Familienaktionäre") an.

IV. Transaktion

Die Familienaktionäre beabsichtigten, die im Pool gehaltenen Aktien (nachfolgend "Poolaktien") an die Faurecia-Unternehmensgruppe zu veräußern (nachfolgend "Transaktion"). Zu diesem Zweck haben die Familienaktionäre am 14.08.2021 mit der Erwerberin, der Faurecia Participations GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 123921 (nachfolgend "Faurecia GmbH"), und der Muttergesellschaft der Erwerberin, der Faurecia S.E., mit Sitz in Nanterre, Frankreich, einen Aktienkauf- und übertragungsvertrag (nachfolgend "SPA") geschlossen. Ergänzend hierzu haben die Familienaktionäre ebenfalls am 14.08.2021 ein Investment Agreement mit der Faurecia S.E. geschlossen.

Gegenstand des SPA ist ausweislich Ziffer 5.8 des am 27.09.2021 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Faurecia GmbH an alle Aktionäre der HELLA GmbH & Co. KGaA (nachfolgend "Angebotsunterlage") die Veräußerung der 66.666.669 Poolaktien durch die Familienaktionäre an die Faurecia GmbH gegen Zahlung eines gemischten Kaufpreises: eine Barzahlung für einen Anteil von 57.153.098 Poolaktien, entsprechend rund 51,44 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft (nachfolgend "Verkaufte Poolaktien"), sowie bis zu 13.571.428 neu ausgegebene Faurecia S.E.-Aktien für einen Anteil von 9.513.571 Poolaktien, entsprechend rund 8,56 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft (nachfolgend "Einzubringende Poolaktien"; zusammen mit den Verkauften Poolaktien auch einheitlich "Poolaktien"). Das endgültige Umtauschverhältnis für den Aktientausch wird am Bankarbeitstag vor dem geplanten Vollzugsdatum anhand eines in der Angebotsunterlage beschriebenen Anpassungsmechanismus berechnet.

Geplantes Vollzugsdatum der Transaktion ist nach den Angaben der Antragstellerin der zehnte Bankarbeitstag nach Eintritt sämtlicher nachfolgend beschriebener Vollzugsbedingungen. Den Angaben in der Angebotsunterlage zufolge haben die Familienaktionäre und Faurecia S.E. allerdings unter bestimmten im Investment Agreement geregelten Voraussetzungen jeweils nach eigenem Ermessen das Recht, das geplante Vollzugsdatum bis zu fünf Mal um einen Bankarbeitstag zu verschieben.

Der Vollzug der Transaktion steht ausweislich der Angebotsunterlage unter den aufschiebenden Bedingungen, dass sie (i) gemäß den geltenden fusionskontrollrechtlichen Vorschriften Brasiliens, der Volksrepublik China, der Europäischen Union, Mexikos, Marokkos, Russlands, Südafrikas, Südkoreas, der Türkei und der Vereinigten Staaten, (ii) gemäß dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ("AWG") und der deutschen Außenwirtschaftsverordnung ("AWV"), (iii) durch das Committee on Foreign Investment in the United States ("CFIUS") und (iv) gemäß den anwendbaren neuseeländischen Vorschriften zur Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen genehmigt wird oder als genehmigt gilt (nachfolgend "Vollzugsbedingungen").

V. Einbindung der Antragstellerin in die Transaktion

Zur Vereinfachung der Transaktion sollen die Verkauften Poolaktien (57.153.098 Poolaktien) und ggf. auch die Einzubringenden Poolaktien (9.513.571 Poolaktien) an die Antragstellerin übereignet und von den individuellen Depots der Familienaktionäre auf ein treuhänderisch von der Antragstellerin gehaltenes Treuhanddepot umgebucht werden. Zu diesem Zweck haben die Familienaktionäre mit der Antragstellerin am 14.08.2021 eine Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet u. a. folgende Regelungen:

Buchstabe C der Präambel

Zur Vereinfachung des Vollzugs der Transaktion soll der Teil der Poolaktien, der nach dem SPA an den Erwerber gegen Barzahlung zu übereignen ist und bei Abgabe der Mitteilung gemäß Anlage 2 durch die Poolleitung spezifiziert wird ("Verkaufte Poolaktien"), und gegebenenfalls auch die übrigen Poolaktien, die von den Familienaktionären nach dem Investment Agreement zu übereignen sind und bei Abgabe der Mitteilung gemäß Anlage 2 ebenfalls spezifiziert werden (dies allerdings nur, soweit keine unmittelbare Übertragung auf den Erwerber im Wege der Sacheinlage erfolgt) ("Eingebrachte Poolaktien"), auf den Treuhänder übertragen und auf ein treuhänderisch von Bankhaus Lampe gehaltenes Treuhanddepot [.] umgebucht werden.

Ziffer 1.2

Der Treuhänder verwahrt die auf den Treuhandkonten verbuchten Vermögenswerte als fremdnütziger Vollrechtstreuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung und auf Gefahr der Familienaktionäre als Treugeber. Soweit in dieser Vereinbarung nichts ausdrücklich Abweichendes geregelt ist,

(a) [.]

(b) stehen den Familienaktionären als Teilgläubigern jeweils entsprechend ihrer Individuellen Beteiligung die Erträge (z.B. Dividenden) aus den Vermögenswerten zu, die auf den Treuhandkonten verbucht sind und

(c) sind von den Familienaktionären als Teilschuldner entsprechend ihrer Individuellen Beteiligung die entstehenden Lasten, insbesondere die Vergütung des Treuhänders und die Kosten des Abschlusses und der Durchführung dieser Vereinbarung, zu tragen.

Ziffer 3.1

Sämtliche Familienaktionäre übereignen bereits hiermit, allerdings aufschiebend bedingt auf

(a) den Eintritt der Befreiungsbedingung

und

(b) den Empfang durch den Treuhänder einer Mitteilung der Poolleitung in Textform an die in Ziffer 9 angegebene E-Mail-Adresse über den Eintritt der im SPA vorgesehenen Closing Conditions und das sog. Scheduled Closing Date gemäß den Regelungen des SPA, an dem die Transaktion vollzogen werden soll, ("Scheduled Closing Date"), die im Wesentlichen der als Anlage 2 beigefügten Form entspricht, die von ihnen jeweils gehaltenen und in der Anlage 2 spezifizierten Verkauften Poolaktien und Eingebrachten Poolaktien an den dies annehmenden Treuhänder und instruieren den Treuhänder, die erforderliche Umbuchung von den Pooldepots auf das Treuhanddepot vorzunehmen. Der Treuhänder wird innerhalb von zwei (2) Bankarbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Ziffer 3.1(b), nicht jedoch vor Eintritt der Befreiungsbedingung, die Umbuchung von den Pooldepots auf das Treuhanddepot vornehmen. Die Poolleitung ist unwiderruflich ermächtigt, die Anzahl der zu übertragenden Verkauften Poolaktien und Eingebrachten Poolaktien bei Übermittlung der Erklärung gemäß Anlage 2 festzulegen.

Ziffer 6

[.] Der Treuhänder wird das Stimmrecht aus den Poolaktien und den Neuen Aktien für die Familienaktionäre ausschließlich einheitlich und auf Weisung von zumindest zwei Mitgliedern der Poolleitung ausüben. [...] Wird keine entsprechende Weisung form- und fristgemäß erteilt, wird sich der Treuhänder im Hinblick auf alle Tagesordnungspunkte der Stimme enthalten.

Zu einem durch die Antragstellerin nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Vollzug der Transaktion werden die Familienaktionäre entscheiden, ob die Einzubringenden Aktien (1.) als Sacheinlage gegen Ausgabe von Aktien in die Faurecia S.E. oder (2.) als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Geschäftsanteile der Faurecia GmbH mit anschließender Einbringung dieser neuen Geschäftsanteile als Sacheinlage in die Faurecia S.E. gegen Ausgabe von Aktien eingebracht werden.

Beim Vollzug der Transaktion wird die Antragstellerin die Verkauften Poolaktien auf Weisung der Poolleitung gegen Entgegennahme des Kaufpreises an die Faurecia GmbH übereignen und übertragen. Sofern die Familienaktionäre entschieden haben, die Einzubringenden Aktien als Sacheinlage in die Faurecia S.E. einzubringen und die Antragstellerin infolgedessen auch die Einzubringenden Poolaktien treuhänderisch erwirbt, wird sie diese beim Vollzug der Transaktion auf Weisung der Poolleitung als Sacheinlage gegen Ausgabe von Aktien in die Faurecia S.E. einbringen.

Für den Fall, dass es nach der Übertragung der Poolaktien von den Familienaktionären auf die Antragstellerin nicht zum Vollzug der Transaktion kommt, wird die Antragstellerin die Poolaktien an die Familienaktionäre zurückübereignen und von dem Treuhanddepot auf die jeweiligen Einzeldepots zurückbuchen (nachfolgend "Rückübertragung").

VI. Antrag

Mit Schriftsatz vom 09.09.2021 hat die Antragstellerin Folgendes beantragt:

Die Antragstellerin wird für den Fall, dass die Antragstellerin infolge des Erwerbs von gerundet 60,00 % der Aktien und Stimmrechte an der HELLA GmbH & Co. KGaA in treuhänderischer Abwicklung der Veräußerung dieser Aktien durch die poolgebundenen Aktionäre der HELLA GmbH & Co. KGaA an die Faurecia Participations GmbH die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG über die HELLA GmbH & Co. KGaA erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG

1. von ihrer Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die Erlangung der Kontrolle an der HELLA GmbH & Co. KGaA gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpÜG zu veröffentlichen,

2. von ihrer Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die HELLA GmbH & Co. KG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und

3. von ihrer Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, die Befreiung sei nach § 37 Abs. 1 WpÜG sowohl im Hinblick auf die Art der Erlangung der Kontrolle (Var. 1), die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigten Zielsetzung (Var. 2), das nach der Erlangung der Kontrolle erfolgende Unterschreiten der Kontrollschwelle (Var. 3) als auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle (Var. 5) unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft gerechtfertigt.

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 01.11.2021 zu den vorgesehenen Nebenbestimmungen angehört. Mit Schreiben vom 10.11.2021, bei der BaFin am gleichen Tag per Fax und per E-Mail eingegangen, erklärten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, keine Einwände gegen die Nebenbestimmungen zu haben.

Die Zulässigkeit und Begründetheit des dem Befreiungsbescheid zugrunde liegenden Antrags ergibt sich aus dem Unterabschnitt "B" des Abschnitts "Gründe" des Befreiungsbescheids, der nachfolgend wiedergegeben ist:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

I. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist insbesondere frist- und formgerecht gestellt worden.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO kann ein Antrag nach § 37 WpÜG auch schon vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Kontrollerlangung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhersehbar (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81), d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Diekmann, in: Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, § 12 Rn. 137).

Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Antragstellerin wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest das Eigentum an den 57.153.098 Verkauften Poolaktien erwerben.

Mit Abschluss der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung (Ziffer 3.1) haben die Familienaktionäre der Antragstellerin aufschiebend bedingt nach § 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB das Eigentum an den von ihnen jeweils gehaltenen und in der Mitteilung nach Ziffer 3.1 b) der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung noch zu spezifizierenden Poolaktien übertragen und die Antragstellerin angewiesen, nach Eintritt der aufschiebenden Bedingungen die Umbuchung dieser Aktien von den individuellen Pooldepots auf das Treuhanddepot vorzunehmen. Nach Ziffer 3.1 der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung steht der Eigentumserwerb der Antragstellerin, abgesehen von der mit diesem Bescheid ausgesprochenen Befreiung und der am 06.10.2021 erfolgten informellen Rechtsauskunft der BaFin, dass eine etwaige Rückübertragung der Poolaktien vom Treuhanddepot auf die jeweiligen Pooldepots mangels (erneuten) Kontrollerwerbs keine Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Familienaktionäre auslöst, unter der aufschiebenden Bedingung des "Empfangs[s] [.] einer Mitteilung der Poolleitung in Textform an die in Ziffer 9 [der Vereinbarung] angegebene E-Mail-Adresse über den Eintritt der im SPA vorgesehenen Closing Conditions und das sog. Scheduled Closing Date gemäß den Regelungen des SPA, an dem die Transaktion vollzogen werden soll, ("Scheduled Closing Date"), die im Wesentlichen der als Anlage 2 [der Vereinbarung] beigefügten Form entspricht".

Hiernach wird die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls das Eigentum an den 57.153.098 Verkauften Poolaktien erwerben. Denn für den Erwerb des unbedingten Eigentums an diesen Poolaktien ist ausweislich der vorstehenden Regelung im Wesentlichen allein der Eintritt der im SPA geregelten Vollzugsbedingungen maßgeblich. Bei diesen handelt es sich um fusions- und investitionskontrollrechtliche Freigaben, deren Erteilung als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann. Denn Tatsachen, die Zweifel am Eintritt der Vollzugsbedingungen des SPA wecken, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Vergangenheit hat zudem gezeigt, dass die erforderlichen fusions- und investitionskontrollrechtlichen Freigaben in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle erteilt werden.

Anders gestaltet sich dies bei den Einzubringenden Poolaktien: Der Erwerb des unbedingten Eigentums an den Einzubringenden Poolaktien durch die Antragstellerin hängt nicht nur von den vorgenannten Vollzugsbedingungen ab, sondern auch davon ab, welchen Übertragungsweg die Familienaktionäre wählen, um diese Poolaktien auf die Faurecia-Gruppe zu übertragen. Es kann allerdings dahinstehen, ob der Eigentumserwerb der Antragstellerin an diesen Poolaktien gleichwohl als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann, denn die Antragstellerin überschreitet bereits mit dem Eigentumserwerb an den 57.153.098 Verkauften Poolaktien die Kontrollschwelle nach § 29 Abs. 2 WpÜG (s. Abschnitt B.II.1. dieses Bescheids). Die Voraussetzungen für eine Antragstellung vor Kontrollerlangung sind damit gegeben.

Weiterhin hat die Antragstellerin auch dem Schriftformerfordernis der §§ 37 Abs. 1, 45 Satz 1 WpÜG entsprochen. Der Antrag ist am 09.09.2021 per Post eingegangen.

II. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG liegen vor, da die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangen wird, es im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung (§ 37 Abs. 1 At. 2 WpÜG) unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft aber gerechtfertigt ist, die Antragstellerin von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.

1. Kontrollerwerb der Antragstellerin

Den Eintritt der Vollzugsbedingungen des SPA unterstellt, wird die Antragstellerin in ihrer Funktion als Abwicklungstreuhänderin jedenfalls 57.153.098 der 66.666.669 Poolaktien und damit 51,44 % der Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft erwerben. Hierdurch erlangt sie unmittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG.

2. Befreiungsgrund: Mit der Kontrollerlangung beabsichtigte Zielsetzung

Die Befreiung ist nach § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung auch als gerechtfertigt anzusehen.

Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG sind u. a. dann erfüllt, wenn die verfolgte Zielsetzung keinen inneren Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung oder der Ausübung der Kontrolle besitzt und die Kontrollerlangung daher nur eine unvermeidbare Nebenfolge einer zu anderen Zwecken durchgeführten Transaktion darstellt (Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 37 Rn. 45).

So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin nimmt im Rahmen der Abwicklung des Aktienkauf- und übertragungsvertrags eine rein technische Funktion als Treuhänderin wahr. Sie sammelt die Poolaktien der 67 Familienaktionäre, die ihre Aktien andernfalls am Vollzugstag individuell gesondert übertragen müssten, auf einem im eigenen Namen, aber für Rechnung der Familienaktionäre gehaltenen Treuhanddepot, um sie anschließend gebündelt an die Faurecia GmbH bzw. die Faurecia S.E. weiterzureichen. Die kurzzeitige Kontrollerlangung der Antragstellerin stellt dabei eine unvermeidbare Nebenfolge dar, sie erfolgt aber nicht mit dem Ziel, auch materielle Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben. Denn ausweislich Ziffer 6 der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung darf die Antragstellerin die Stimmrechte aus den Poolaktien ausschließlich einheitlich und auf Weisung von zumindest zwei Mitgliedern der Poolleitung ausüben. Wird keine Weisung erteilt, hat sich die Antragstellerin der Stimme zu enthalten. Darüber hinaus wird die Antragstellerin auch rein faktisch kaum die Möglichkeit haben, das vorübergehend übernommene Aktienpaket zur Einflussnahme auf die Zielgesellschaft zu nutzen. Denn ausweislich der Angaben in der Angebotsunterlage wird die Antragstellerin die Kontrolle über die Zielgesellschaft nur für maximal 20 Bankarbeitstage halten. Die Antragstellerin verfolgt mit dem Erwerb der Beteiligung auch keine über ihre Vergütung als Treuhänderin hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen, denn die Dividende aus den Poolaktien steht gemäß Ziffer 1.2 lit. b) der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung auch weiterhin den Familienaktionären zu.

Die Befreiung ist daher im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung als gerechtfertigt anzusehen.

3. Ermessensabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin.

Nach Abwägung der Interessen der Antragstellerin einerseits und der der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft andererseits ist eine Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gerechtfertigt. Das Interesse der Antragstellerin, nicht den finanziellen Belastungen eines Pflichtangebots ausgesetzt zu sein, überwiegt das Interesse der außenstehenden Aktionäre, denn diese sind vorliegend gegenüber dem § 35 WpÜG zugrundeliegenden Regelfall nur eingeschränkt schutzwürdig. § 35 WpÜG liegt die typisierende Betrachtungsweise zu Grunde, dass mit einem Überschreiten der formalen Kontrollschwelle regelmäßig auch die Absicht und die Möglichkeit einhergehen, tatsächliche Kontrolle auszuüben (vgl. Krause/Pötzsch, in: Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 35 Rn. 66) und hiermit eine Änderung der Geschäftsgrundlage der Anlageentscheidung der außenstehenden Aktionäre verbunden ist (vgl. Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 37 Rn. 81).

Vorliegend verfolgt die Antragstellerin mit dem Überschreiten der Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG - abweichend von dem vorstehenden Regelfall des § 35 WpÜG - aber gerade nicht die Absicht, tatsächliche Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben. Die Antragstellerin hält die Aktien als Treuhänderin nur vorübergehend zum Zwecke der Abwicklung des SPA. Dabei unterliegt sie den Weisungen der Poolleitung. Die Ausübung der Stimmrechte aus den auf die Antragstellerin übertragenden Aktien wird daher auch weiterhin von den Familienaktionären und nicht von der Antragstellerin bestimmt. Zumal auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Antragstellerin abredewidrig von ihrer formalen Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zielgesellschaft Gebrauch machen könnte. Die Antragstellerin wird die Kontrollschwelle zudem spätestens 20 Bankarbeitstage nach der Kontrollerlangung wieder unterschreiten. Daher wird es ihr auch rein tatsächlich kaum möglich sein, das vorübergehend übernommene Aktienpaket zur Ausübung tatsächlicher Kontrolle über die Zielgesellschaft zu nutzen.

Gegenüber den außenstehenden Aktionären werden sich die Kontrollverhältnisse über die Zielgesellschaft durch die vorübergehende Übertragung der Poolaktien auf die Antragstellerin daher nicht verändern. Den außenstehenden Aktionären auch in diesem Fall eine Neudisposition über ihr Aktien-Engagement durch die Unterbreitung eines Pflichtangebots zu ermöglichen, erscheint angesichts der für die Antragstellerin mit einem Pflichtangebot verbundenen finanziellen Belastungen nicht geboten. Das Interesse der Antragstellerin überwiegt daher die Interessen der vorliegend nur eingeschränkt schutzwürdigen Aktionäre.

4. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen in Ziffer 2 bis 4 des Tenors ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein (begünstigender) Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden. Ein solcher (begünstigender) Verwaltungsakt darf insbesondere mit Nebenbestimmungen versehen werden, die der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts dienen sollen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts noch nicht zweifelsfrei vorliegen oder vollständig nachgewiesen werden können. Dies folgt aus der Rechtsgrundverweisung in § 36 Abs. 2 VwVfG auf § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG ("unbeschadet des Absatzes 1") (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, § 36 Rn. 132).

Hiernach war die im pflichtgemäßen Ermessen der BaFin stehende Erteilung der Befreiung mit den in Ziffer 2 bis 4 des Tenors geregelten Nebenbestimmungen zu versehen.

Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG bejaht werden können, beruht maßgeblich auf der Annahme, dass die Antragstellerin die Kontrolle an der Zielgesellschaft nur zum Zwecke der technischen Abwicklung des SPA erlangt, mit dieser aber nicht das Ziel verfolgt, Einfluss auf die Zielgesellschaft zu nehmen.

Mittels der in Ziffer 2. des Tenors geregelten auflösenden Bedingung war daher sicherzustellen, dass die Befreiung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und die Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG wiederaufleben, wenn diese Annahme nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Antragstellerin die ihr nach Kontrollerlangung zustehenden Stimmrechte ganz oder teilweise eigenmächtig, d.h. entgegen oder ohne Weisung der Poolleitung ausübt und auf diese Weise Einfluss auf die Zielgesellschaft nimmt. Ein milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit der auflösenden Bedingung verfolgten Ziels besteht nicht. Denn Konstellationen, in denen die Befreiung trotz eigenmächtiger Stimmrechtsausübung der Antragstellerin noch Rechtswirkungen entfalten soll, sind nicht denkbar.

Mittels des in Ziffer 3. des Tenors geregelten Widerrufsvorbehalts war darüber hinaus sicherzustellen, dass die BaFin die Möglichkeit hat, über einen Widerruf dieses Bescheids zu entscheiden, wenn nachträglich zumindest Zweifel an dem Fortbestehen der oben genannten Annahme auftreten. Zweifel sind dann begründet, wenn die Antragstellerin die Aktien nicht nach spätestens 25 Bankarbeitstagen an die Faurecia GmbH bzw. die Faurecia S.E. weiterreicht oder an die Familienaktionäre zurückübereignet und -überträgt. Ein milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem Widerrufsvorbehalt verfolgten Ziels besteht nicht. Der Widerrufsvorbehalt ist ein gegenüber der auflösenden Bedingung milderes Mittel und ermöglicht es der BaFin, auf unvorhergesehene Sachverhalte angemessen zu reagieren.

Die Auflage in Ziffer 4.a) des Tenors ist erforderlich, damit die BaFin von den Tatsachen, die die Rechtswirkungen der Befreiung entfallen lassen, Kenntnis erlangt und so die Möglichkeit hat, die Antragstellerin notfalls dazu anzuhalten, ihren sodann wiederauflebenden Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nachzukommen. Mittels der Auflage in Ziffer 4.b) des Tenors wird darüber hinaus sichergestellt, dass die BaFin von den Tatsachen, die überhaupt erst die Rechtswirkungen der Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors begründen sowie von Tatsachen, die den Widerruf der Befreiung rechtfertigen können, Kenntnis erlangt. Mildere und gleichwirksame Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele sind nicht ersichtlich.

Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

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Quelle: dpa-Afx