KATEK SE: Stabilisierungs-Mitteilung
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26.05.2021 / 08:08 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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KATEK SE
Stabilisierungs-Mitteilung
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KATEK SE
Bekanntmachung über die Ausübung der Greenshoe-Option gemäß Artikel 8 lit. f), sowie nach Ablauf des Stabilisierungszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
Die durch gewisse Aktionäre der KATEK SE (Ansprechpartnerin: Frau Christina Fischer-Friedrich, Tel: +49 89 120 21 92 67) (ISIN DE000A2TSQH7; WKN A2TSQH; Börsenkürzel KTEK) der Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG als Stabilisierungsmanager eingeräumte Option, bis zu 514.962 zusätzliche Aktien an der KATEK SE zum Platzierungspreis in dem Umfang zu erwerben, in dem Aktien aus einer Wertpapierleihe im Wege der Mehrzuteilung platziert wurden (sog. Greenshoe-Option), wurde am 25. Mai 2021 von der Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG in vollem Umfang von 514.962 Aktien ausgeübt. Zum 25. Mai 2021 (XETRA Börsenschluss) hat die Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG erklärt, dass sie in ihrer Rolle des Stabilisierungsmanagers die Stabilisierungsmaßnahmen beendet habe, und dass Aktien der KATEK SE weder gekauft noch verkauft wurden.
Wichtige Hinweise
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren dar.
Diese Bekanntmachung ist kein Prospekt. Interessierte Anleger sollten ihre Anlageentscheidung bezüglich der in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere ausschließlich auf Grundlage der Informationen aus dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligten Wertpapierprospekt der Gesellschaft (einschließlich etwaiger Nachträge dazu) treffen, der unmittelbar nach seiner Billigung veröffentlicht wurde. Kopien dieses Wertpapierprospekts sind kostenfrei bei der KATEK SE, sowie, zur Ansicht in elektronischer Form, auf der Internetseite der Gesellschaft erhältlich.
Diese Bekanntmachung ist kein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika. Wertpapiere dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung unter den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Falls ein öffentliches Angebot von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden sollte, würde dieses Angebot auf Grundlage eines Wertpapierprospekts durchgeführt, den Investoren von der Gesellschaft erhalten könnten. Dieser Wertpapierprospekt würde detaillierte Informationen über die Gesellschaft und ihre Geschäftsführung, sowie die Finanzinformationen der Gesellschaft, enthalten. Es findet kein öffentliches Angebot der in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in den Vereinigten Staaten von Amerika statt.
Im Vereinigten Königreich dürfen diese Informationen nur weitergegeben werden und richten sich nur an (i) professionelle Anleger im Sinne des Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 in der jeweils gültigen Fassung (die "Order"), oder (ii) vermögende Gesellschaften (high net worth companies), die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order fallen (alle diese Personen werden hierin zusammen als "Relevante Personen" bezeichnet). Die Wertpapiere sind ausschließlich für Relevante Personen erhältlich, und jede Einladung zur Zeichnung, zum Kauf oder anderweitigem Erwerb solcher Wertpapiere bzw. jedes Angebot hierfür oder jede Vereinbarung hierzu wird nur mit Relevanten Personen eingegangen. Jede Person, die keine Relevante Person ist, sollte nicht aufgrund dieser Bekanntmachung handeln oder sich auf diese Bekanntmachung oder ihren Inhalt verlassen.
In Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ('EWR') außer Deutschland, in denen die Verordnung (EU) 2017/1129 in ihrer geltenden Fassung ('Prospektverordnung') gilt (die 'Relevanten Mitgliedstaaten'), richtet sich diese Mitteilung und jedes Angebot, welches im Nachgang dazu erfolgt, nur an Personen, bei denen es sich um 'qualifizierte Anleger' im Sinne von Artikel 2 lit. e der Prospektverordnung ('Qualifizierte Anleger') handelt. Bei jeder Person in den Relevanten Mitgliedstaaten, die im Rahmen eines Angebots Wertpapiere erwirbt oder der Wertpapiere angeboten werden (ein 'Investor'), wird davon ausgegangen, dass sie zugesichert und zugestimmt hat, ein Qualifizierter Anleger zu sein. Bei jedem Investor wird ferner angenommen, dass er zugesichert und zugestimmt hat, dass die von ihm im Rahmen des Angebots erworbenen Wertpapiere nicht für Personen im EWR mit Ausnahme Qualifizierter Anleger oder Personen in Deutschland oder anderen Relevanten Mitgliedstaaten (mit gleichartigen Rechtsvorschriften) erworben werden, für die der Anleger nach freiem Ermessen Entscheidungen treffen darf, und dass die Wertpapiere nicht zum Angebot oder Weiterverkauf im EWR erworben wurden, wenn dies dazu führen würde, dass die KATEK SE oder ein mit diesen verbundenes Unternehmen gemäß Artikel 3 der Prospektverordnung zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet wären.
Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen dürfen die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in Australien, Kanada oder Japan, oder an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen, weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden.
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Sprache: Deutsch Unternehmen: KATEK SE Promenadeplatz 12 80333 München Deutschland Internet: www.katek-group.de ISIN: DE000A2TSQH7 WKN: A2TSQH Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange EQS News ID: 1200501
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Quelle: dpa-Afx