KARLSRUHE (dpa-AFX) - Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen eine gesetzliche Haftungsregelung für Atom-Altlasten nicht zur Entscheidung angenommen. Die Oberschwäbischen Elektrizitätswerke (OEW) hatten sich Ende 2017 an die Karlsruher Richterinnen und Richter gewandt. Sie kritisierten, dass die Haftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich auf Gesellschafter ausgeweitet wurde, die bislang nicht in der Pflicht standen.

Der Zweckverband OEW besteht aus neun Landkreisen in Baden-Württemberg und hält 46,75 Prozent der Anteile am Energiekonzern EnBW . Das Land Baden-Württemberg hält über Beteiligungsgesellschaften ebenfalls 46,75 Prozent.

Das 2017 in Kraft getretene Nachhaftungsgesetz sollte verhindern, dass sich Energiekonzerne, die einst Atomkraftwerke betrieben, durch Verkauf der Sparte oder Umstrukturierung von ihren milliardenschweren Verpflichtungen befreien. Sie müssen die Anlagen nach Ende des Betriebs in einem aufwendigen Verfahren zurückbauen. Die letzten Atomkraftwerke in Deutschland wurden 2023 im Zuge des deutschen Atomausstiegs abgeschaltet.

Verband ist nicht beschwerdefähig

Die OEW sahen in der gesetzlichen Ausweitung der Haftung auf bisher nicht haftende Gesellschafter wie sie eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung. Da der Zweckverband nicht insolvenzfähig sei, wären die Landkreise und damit die Steuerzahler im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der EnBW in der Pflicht, Geld nachzuschießen, kritisierten sie. Das Nachhaftungsgesetz hebe den Grundsatz der Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen auf.

Der Verband ging mit einer sogenannten Kommunalverfassungsbeschwerde dagegen vor - die nun in Karlsruhe ohne Erfolg blieb. Der Verband sei nicht beschwerdefähig, erklärte die Kammer. Außerdem sei nicht ausreichend dargelegt worden, warum hier das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt worden sein sollte. (Az. 2 BvR 490/18)

Die OEW betonte auf Nachfrage, das Gericht habe ihre Beschwerdefähigkeit mit dem Argument verneint, dass eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nicht hinreichend plausibel sei. Eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob das Nachhaftungsgesetz verfassungsgemäß ist oder nicht, stehe damit aber weiter aus./jml/DP/nas

Quelle: dpa-Afx