LUXEMBURG (dpa-AFX) - Eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom
Es gilt demnach die sogenannte Blocking-Verordnung der EU. Diese verbietet es europäischen Unternehmen unter Androhung von Strafen, ausschließlich aus Angst vor US-Sanktionen Geschäftsbeziehungen zum Iran abzubrechen. So soll verhindert werden, dass die USA das mit der Regierung in Teheran abgeschlossene Abkommen zur Verhinderung einer iranischen Atombombe durch ihren einseitigen Ausstieg und die Wiedereinführung von Sanktionen zum Scheitern bringen.
Die Verordnung regelt zudem, dass europäische Unternehmen für mögliche Kosten und Verluste durch sogenannte US-Sekundärsanktionen Entschädigung verlangen können. Mit der Androhung dieser extraterritorialen Sanktionen wollen die USA eigentlich Unternehmen auf der ganzen Welt dazu zwingen, sich an die US-Strafmaßnahmen gegen den Iran zu halten.
Ein Urteil in dem Verfahren vor dem EuGH wird in den kommenden Monaten erwartet. Auf dessen Grundlage wird dann das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg über den konkreten Fall entscheiden müssen. Nach EuGH-Angaben hat die Telekom Deutschland in dem Verfahren bislang argumentiert, dass die Blocking-Verordnung nicht ihr Recht berühre, die ordentliche Kündigung eines Vertrages ohne Angabe von Gründen zu erklären.
Die Bank Melli Iran macht hingegen vor Gericht geltend, dass die Kündigung unwirksam sei und argumentiert, dass die von Telekom Deutschland bereitgestellten Dienstleistungen die ausschließliche Grundlage der internen und externen Kommunikationsstrukturen der Bank in Deutschland bildeten und daher für die Geschäftstätigkeit unerlässlich seien./aha/DP/jha
Quelle: dpa-Afx