BONN (dpa-AFX) - Nicht immer erfüllen die Mobilfunkbetreiber ihr Versprechen eines schnellen mobilen Internets. Das Telekommunikationsgesetz gibt den Verbrauchern deshalb das Recht, das vertraglich vereinbarte Entgelt bei zu niedrigen Übertragungsgeschwindigkeiten zu kürzen. Eckpunkte, in welchen Fällen das in Zukunft möglich sein soll, veröffentlichte die Bundesnetzagentur am Donnerstag. Telekommunikationsunternehmen, Verbraucherschützer und andere interessierte Kreise können dazu nun bis zum 30. September Stellung nehmen.
"Mit den Eckpunkten starten wir den Diskussionsprozess für die geplanten Regelungen zum Minderungsrecht für Mobilfunk-Internetzugänge", sagte der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller. Ziel sei es, am Ende dieses Prozesses den Verbrauchern zu helfen, ihre Rechte zukünftig auch im Mobilfunk geltend machen zu können.
Das Problem: Der Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk ist deutlich komplexer als im Festnetz. Denn die Leistung wird nicht an einem festen Standort erbracht. Entscheidend ist daher, wie leistungsfähig die Netze der Anbieter in den einzelnen Regionen sind.
Deshalb plant die Bundesnetzagentur, differenzierte Abschläge für die Bestimmung einer minderungsrelevanten Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zugrunde zu legen. In städtischen Bereichen könnte der mögliche Abschlag nach Ansicht der Bundesnetzagentur 75 Prozent, in halbstädtischen Bereichen 85 Prozent und in ländlichen Bereichen 90 Prozent betragen.
"Diese Abschläge mögen hoch erscheinen. Angesichts der oft vereinbarten maximalen Geschwindigkeiten von mehreren Hundert Mbit/s ergeben sich auch bei solchen Abschlägen für die meisten Endkundinnen und Endkunden noch hohe Datenübertragungsraten", betonte die Behörde.
Um Minderungsansprüche geltend machen zu können, werden die Verbraucher allerdings einiges tun müssen. Notwendig sollen nach den bisherigen Planungen insgesamt 30 Messungen an fünf Kalendertagen mit einem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Messtool sein.
Wann mit einer Allgemeinverfügung zu den Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge zu rechnen ist, konnte die Behörde zunächst nicht sagen./rea/DP/mis
Quelle: dpa-Afx