Alle Jahre wieder müssen sich Anleger mit neuen Steuerspielregeln vertraut machen. Was sich ab 2018 alles ändert. Von Stefan Rullkötter

Altfonds-Anteile


Der rechtliche Bestandsschutz für vor 2009 gekaufte Fonds wird aufgehoben. Nur Gewinne aus Altfonds, die bis Jahresende 2017 tatsächlich realisiert werden oder als Buchgewinne auflaufen, bleiben ab 2018 in jedem Fall steuerfrei. Verkaufsgewinne aus Fondsanteilen, die vor 2009 angeschafft wurden und ab 2018 neu entstehen, bleiben nur bis zu 100 000 Euro steuerfrei.

Auslandsfonds


Wer thesaurierende Auslandsfonds im Depot hat, die Dividenden und Zinsen nicht ausschütten, muss diese Daten nicht länger "händisch" in seine Steuererklärung einfügen. Der Eintrag der jährlichen Erträge in der Anlage KAP (Zeile 15) ist ab dem Steuerjahr 2018 nicht mehr nötig, weil die deutsche Abgeltungsteuer nun auch auf Erträge thesaurierender Auslandsfonds abgeführt wird.

Fondsausschüttung


Bei Investmentfonds werden ab 2018 auf Fondsebene 15 Prozent Körperschaftsteuer abgezogen, wenn sie deutsche Dividenden kassieren. Zum Ausgleich werden Ausschüttungen und Verkaufsgewinne auf Anlegerebene teilweise freigestellt. Bei Aktienfonds sind es 30 Prozent, bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens einem Viertel im Portfolio 15 Prozent.

Info-Austausch


2018 starten Finanzbehörden von 106 Staaten den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. Banken melden dazu Daten von "Steuerausländern" - Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Steueridentifikations-, Kontonummern. Auch Jahresendsalden von Konten, Zins- und Dividendeneinnahmen sowie realisierte Erlöse aus Wertpapiergeschäften sind nun abrufbar.

Riester-Rente


Die Grundzulage für die staatlich geförderte Altersvorsorge wird von 154 auf 175 Euro angehoben, Kinderzulagen (185 Euro bis Jahrgang 2008, 300 Euro ab Jahrgang 2009) bleiben unverändert. Anbieter können bei geringen Ansprüchen aus Riester-Renten diese künftig auf einmal auszahlen. Bisher konnten nur die Riester-Sparer selbst Einmalzahlungen für Kleinstrenten beantragen.

Rürup-Rente


Die Rürup-Rente wird turnusgemäß stärker gefördert: Der Fiskus muss ab dem kommenden Jahr 86 Prozent der gezahlten Beiträge bis zum Höchstbetrag von 23 808 Euro (Alleinstehende) oder 47 616 Euro (Zusammenveranlagte) anerkennen. Wer in dieser Höhe einzahlt, kann als Single 20 474 Euro (Ehepartner 40 948 Euro) als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

Steuererklärung I


Ab dem Steuerjahr 2018 verlängern sich Abgabefristen für Steuererklärungen um zwei Monate: Die jährliche Pflichtaufgabe muss erst bis zum 31. Juli des Folgejahres erledigt werden und beim Finanzamt eingehen. Wer einen Steuerberater beauftragt, kann sich mit der Abgabe künftig bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit lassen - für die Erklärung 2018 also bis 28.02.2020.

Steuererklärung II


Die Erhebung von Zuschlägen für verspätet abgegebene Steuererklärungen wird neu geregelt: Bei einer Jahressteuererklärung summiert sich der Zuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung auf 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens aber auf 25 Euro je Monat, selbst bei späterer Steuererstattung. Dadurch sollen Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Steuererklärung III


Ab 2018 müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden. Das Finanzamt kann die Unterlagen aber bei Bedarf anfordern. Damit wird aus einer Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht. Jeder Steuerzahler kann Belege aber weiter freiwillig an das Finanzamt übermitteln. Dies ist sinnvoll, wenn ungewöhnlich hohe Werbungskosten deklariert werden.

VL-Steuerformular


Die Anlage VL, mit der die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der Steuererklärung zu beantragen ist, wird künftig nicht mehr in Papierform, sondern nur noch elektronisch ausgestellt. Banken, Fondsgesellschaften und Bausparkassen müssen die Daten bis zum 28. Februar 2018 elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.