Wer bis Jahresende richtig handelt, kann noch signifkant Abgaben sparen von Stefan Rullkötter



Abgeltungsteuer I



Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist noch ein Musterverfahren zur Abgeltungsteuer anhängig (Az. VIII R 11/14). In dem Fall wird geklärt, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechenbar sind. Betroffene Anleger, die dieses Jahr Verluste realisieren, können sich darauf berufen.

Abgeltungsteuer II



Wer an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann für erhaltene Ausschüttungen eine Günstigerprüfung (Abgeltungsteuer oder tarifliche Einkommensteuer) nach Urteil des BFH nur bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragen (Az. VIII R 50/14). Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 2167/15). Ähnlich Betroffene können sich auf das Verfahren berufen.

Antragsveranlagung



Wer im Jahr 2012 nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, aber mit einer Erstattung rechnet, kann diese noch bis Jahresende beim Finanzamt einreichen. Die Frist für Antragsveranlagungen läuft jeweils vier Jahre. Da der 31. Dezember dieses Jahr auf einen Samstag fällt und der 1. Januar ein gesetzlicher Feiertag ist, ist der letztmögliche Abgabetermin der Montag (2. Januar).

Freistellungsaufträge



Wer Konten und Depots bei mehreren Banken hat, kann die Aufteilung von Freistellungsaufträgen (maximal 801 Euro Singles, 1602 Euro zusammenveranlagte Partner) bis Jahresende aktualisieren und so die Steuerbelastung für am 31. Dezember gutzuschreibende Zinsen optimieren. Soweit der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft ist , müssen Banken Änderungen rückwirkend akzeptieren.

Gold-Anleihen



Wer 2016 mit Xetra-Gold oder Gold Bullion Securities handelte, sollte die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berücksichtigen: Kursgewinne bleiben nach Ablauf eines Jahres zwischen Kauf und Verkauf oder Einlösung steuerfrei. Umgekehrt sind aber die Verluste mit Gold-ETCs, die einen Lieferanspruch verbriefen, nur noch verrechenbar, wenn diese binnen Jahresfrist realisiert werden.



Knock-Out-Optionen



Verluste aus in diesem Jahr wertlos verfallenen Optionsscheinen können mit Kapitaleinkünften wie Dividenden- und Zinserträgen verrechnet werden (BMF, Gz. IV C 1 - S 2252/14/ 10001). Der Bundesfinanzhof hatte zuvor entschieden, dass derartige Totalverluste die Steuerlast mindern können. Betroffene können gezahlte Optionsprämien in der Steuererkärung (Anlage KAP ) geltend machen.

Riester-Rente



Die in diesem Jahr gezahlten Riesterbeiträge sind als Sonderausgabe abzugsfähig. Die exakten Beiträge müssen später in das Steuerformular AV eingetragen werden. Für dieses Jahr sind maximal 2100 Euro absetzbar. Wer bis Jahresende einen Riester-Vertrag abschließt, kann sich mit einer Sonderzahlung noch die volle Förderung für 2016 (staatliche Zulagen und Steuererstattung) sichern.

Rürup-Rente



2016 dürfen Rürup-Sparer 82 Prozent ihrer geleisteten Beitragszahlungen bis zur Höhe von 22 766 Euro (bei zusammenveranlagten Partnern sind es 45 532 Euro) absetzen. Damit können Selbstständige bis zu 18 668 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe beim Fiskus geltend machen. Zusammenveranlagte Partner haben bei Rürup-Verträgen den doppelten Steuerbonus (37 336 Euro).

Verlustbescheinigung



Wer Depots bei mehreren Banken hat und für 2016 Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen verrechnen möchte, muss dies später in der Steuererklärung beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Verlustbescheinigung, die bis zum 15. Dezember 2016 bei der Depotbank beantragt werden muss. Gleiches gilt für eine depotübergreifende Verlustverrechnung zwischen Ehegatten.

Zulagen vom Staat



Die Wohnungsbauprämie, Riester-Zulagen und die Arbeitnehmersparzulage für das Veranlagungsjahr 2014 müssen für entsprechende Vorsorgesparverträge bis zum 31. Dezember 2016 beantragt werden. Dafür ist gegebenenfalls die nachträgliche Abgabe der Steuererklärung 2014 erforderlich. Wer als Vorsorgesparer den Stichtag versäumt, verwirkt seine Ansprüche auf die staatlichen Zulagen.