Neuwagen-Käufer haben in einer solchen Situation die Wahl: neues Auto oder Nachbesserung. Als der Hinweis nach mehreren Werkstattbesuchen nicht verschwand, wollte der Kläger ein neues Fahrzeug. Das lehnte der Händler ab. Die Kupplung könne bedenkenlos während der Fahrt abkühlen; außerdem sei bei einem Kundendienst-Termin eine andere Warnmeldung aufgespielt worden (Az. VIII ZR 66/17).
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage zurück. Es liege kein Mangel (mehr) vor. "Der Pkw entspricht der Beschaffenheit, die der Fahrer eines vergleichbaren Pkws erwarten kann", urteilte es. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah das ganz anders: Ein Fahrzeug, dessen Elektronik den Autofahrer ohne relevanten Grund dauernd zum Anhalten und längeren Abwarten auffordere, "eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung als Fortbewegungsmittel".
Bei der mündlichen BGH-Verhandlung Anfang September hatte die Vorsitzende Richterin Karin Milger angedeutet, dass die Kosten für einen Auto-Tausch in keinem Verhältnis stehen könnten. Der eigentliche Streit wird wohl zur weiteren Klärung ans Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen. Einem Sachverständigen war es bei einer Testfahrt nicht mehr gelungen, die Warnung auszulösen. Offen ist, ob der Mechanismus womöglich deaktiviert wurde. Der BGH will, dass das Auto stärker belastet oder von einem Software-Experten untersucht wird. Abseits des Streits könnte der BGH in seinem Urteil Grundsätzliches zum Anspruch eines Käufers sagen./skf/DP/zb