Stichtag 31. Dezember - wer bis Jahresende die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nutzt, kann kräftig Abgaben sparen. Tipps für Berufstätige, Familien und Ruheständler. Von Stefan Rullkötter

1. Arbeitsmittel


In diesem Jahr getätigte Ausgaben für Kleidung, Büro- und Computerequipment sind absetzbar, wenn die gekauften Gegenstände zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in der Summe die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer von 1000 Euro jährlich überschreiten. Waren die Arbeitsmittel teurer als 487,90 Euro (410 Euro plus19 Prozent Umsatzsteuer), sind sie nur über die Nutzungsdauer abzugsfähig.

2. Arbeitszimmer


Miet- und Ausstattungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind 2017 bis zu einem Betrag von 1250 Euro anteilig absetzbar, wenn es Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Das gilt laut Bundesfinanzministerium sogar, wenn ein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist (Gz. IV C 6 - S 2145/07/10002:019). Bei gemeinsamen Arbeitszimmern hat jeder Ehepartner den vollen Abzugsbetrag (BFH, Az. VI R 53/12, 86/13).

3. Doppelter Haushalt


Wer am auswärtigen Beschäftigungsort dieses Jahr eine Zweitwohnung unter­ hält, kann Kosten bis zu 1000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch Ausgaben für Einrichtung und Garage sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Entfernungskilometer). Der Bundesfinanzhof entscheidet bald, ob auch Vorfälligkeitsentschädigungen für kreditfinanzierte Wohnungen am Arbeitsort abzugsfähig sind.

4. Fahrtkosten


Berufspendler können für Fahrten zur Arbeitsstätte für 2017 pauschal 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen, die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel dürfen dagegen alternativ ihre tatsächlich entstandenen Fahrtkosten geltend machen. Auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, können die Entfernungspauschale als Teil der entstandenen Werbungskosten angeben.

5. Firmenwagen


Dienstwagennutzer sollten Belege über in diesem Jahr selbst bezahlte Ausgaben - etwa Tankfüllungen, Wartungs­ und Reparaturkosten, Kfz­Steuern sowie Garagen­ und Stellplatzmiete - aufbewahren und später in der Steuererklärung angeben. So lässt sich der geldwerte Vorteil verringern, der durch die Ein-Prozent-Regelung (monatlich ein Prozent des Listenpreises) oder per Fahrtenbuch zu ermitteln ist.

6. Geschenke


Wer als Selbstständiger zum Jahres­ ende seinen Geschäftsfreunde Präsente überreicht, sollte beachten, dass diese nur dann als Betriebsausgaben absetzbar sind, wenn sie maximal 35 Euro kos­ ten. Alles darüber ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IV R 13/14) ein "unangemessener Repräsentationsaufwand". Ein Konzertveranstalter, der Geschäftspartnern teurere Musiktickets zukommen ließ, klagte erfolglos.

7. Gesundheitskosten


Wer die von seiner Krankenkasse nicht erstatteten Ausgaben für die eigene Gesundheit - etwa Kosten für Brillen, Zahnersatz, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und Kuren - in einem Veranlagungsjahr bündelt, kann die Ausgaben in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der zumutbare Eigenanteil wird in Prozent der Gesamteinkünfte berechnet und einkommensabhängig in drei Stufen ermittelt.

8. Handwerkerkosten


Wer dieses Jahr Handwerkerleistungen im Privathaushalt per Banküberweisung bezahlt hat, kann 20 Prozent der so belegbaren Rechnungsbeträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld ab­ ziehen - maximal 1200 Euro pro Jahr. Der Begriff "im Haushalt" umfasst auch Arbeiten auf dem angrenzenden Grund­ stück, bestätigte kürzlich das Bundesfinanzministerium in einem neuen Erlass (Gz. IV C 8 - S 2296­b/07/100003: 008)

9. Haushaltshilfen


Ausgaben für haushaltsnahe Dienste sind zu 20 Prozent (maximal 4000 Euro) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Das Bundesfinanzministerium stellte
via Erlass klar, dass neben Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Schneeräum­ dienste, Altenpfleger, Au­pairs und Hausmeister auch Ausgaben für die Betreuung und Pflege von Haustieren, Straßenreinigung und Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen absetzbar sind.

10. Kinderbetreuung


Eltern können Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen, maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind. Der Fiskus berücksichtigt diese Ausgaben für 2017 aber nur, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern per Banküberweisung auf Konten der Betreuungspersonen abgewickelt wurden - das gleiche Prozedere gilt bei Minijobs.

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11. Kindergeld I


Wer Kinder im Alter zwischen 18 und
25 Jahren hat, die 2017 eine Ausbildung machen oder studieren, kann weiterhin Kindergeld bekommen. Die Eltern haben auch dann noch Ansprüche, wenn die Sprösslinge jahrelang außerhalb der EU studieren. Dafür müssen Kinder nach­ weislich einen Wohnsitz im Elternhaus behalten und ihre studienfreien Zeiten zumindest teilweise in der Heimat verbringen (BFH, Az. III R 10/14).

12. Kindergeld II


Derzeit kann Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Steuerfestsetzungsfrist von vier Jahren beantragt werden, bis Jahresende noch rückwirkend bis Januar 2013. Ab 1. Januar 2018 kann man die Leistung nur noch sechs Monate rückwirkend zum Antragszeitpunkt er­ halten, also höchstens ab Juli 2017. Für erwachsene Kinder vom 18. bis zum 25. Lebensjahr ist vorsorglich ein Antrag bei der Familienkasse möglich.

13. Pflegekosten


Pflegebedürftige können die von ihnen 2017 gezahlten Kosten für die Unterbringung in einer Seniorenresidenz gel­ tend machen (BFH, Az. VI R 20/12). Absetzbar sind neben den Pflegeaus­ gaben auch Mietkosten, die aber um die Haushaltsersparnis des Heimbewohners zu kürzen sind. Auch Kosten für Notruf­ systeme im Rahmen von betreutem Wohnen sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abzugsfähig.

14. Schulgeld


Wer Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent der 2017 gezahlten Schulgelder (maximal 5000 Euro) als Sonderausgaben absetzen. Auch Ausgaben für Schulen in EU­ und EWR­Staaten sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute im Ausland sind bei gleichwertigen Abschlüssen abzugsfähig. Ein Anerkennungsbescheid der Schulbehörde für die Privatschule ist nicht zwingend (BFH, Az. X R 26/15).

15. Spenden


Geld­ und Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sind als Sonderausgaben absetzbar. Bei Beträgen bis 200 Euro reicht als Nachweis für die Steuererklärung der Kontoauszug. Wer Parteien Geld spendet, kann dies je zur Hälfte direkt von der Steuerschuld ab­ ziehen und als Sonderausgaben geltend machen (Höchstbeträge: je 1650 Euro für Alleinstehende und 3300 Euro für zusammen veranlagte Partner).

16. Steuererklärung I


Wer im Veranlagungsjahr 2013 nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, allerdings mit einer Erstattung rechnet, kann sie noch bis Jahresende einreichen. Die Frist für sogenannte Antragsveranlagungen läuft jeweils vier Jahre. Da der 31. Dezember 2017 auf einen Sonntag fällt und der 1. Januar gesetzlicher Feiertag ist, ist der letzt- mögliche Abgabetermin für 2013er- Steuererklärungen der 2. Januar 2018.

17. Steuererklärung II


Selbstständige und Gewerbetreibende, die dieses Jahr Betriebseinnahmen von weniger als 17 500 Euro erzielen, dürfen im Rahmen der Steuererklärung für 2017 keine formlose Gewinnermittlung mehr abgeben, sondern müssen das Formular EÜR benutzen. Damit müssen sie ihre Formulare elektronisch einreichen - Papier akzeptiert der Fiskus nicht mehr. Betroffene sollten rechtzeitig das erforderliche Zertifikat beantragen.

18. Umzugskosten


Wer 2017 als Berufstätiger auf Anordnung des Arbeitgebers umzieht oder, um die Fahrtzeit um über 30 Minuten zu verkürzen, kann seit Februar pauschal 764 Euro (zuvor 746 Euro) absetzen, zusammen Veranlagte 1528 Euro (zuvor 1493 Euro). Pro Kind und weiterem Haushaltsmitglied steigt die Umzugs- pauschale um jeweils 337 Euro (zuvor 329 Euro). Mehr Umzugskosten sind bei Nachweis per Bankbeleg abzugsfähig.

19. Unfallkosten


Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Unfällen auf beruflichen Fahrten ent- stehen und nicht von dritter Seite erstattet werden, sind als Werbungskosten absetzbar. Das Finanzamt darf Kosten nicht anteilig kürzen, weil der Wagen auch privat genutzt wird. Unfallbedingte Ausgaben müssen aber stets im Jahr der Zahlung deklariert werden. Das gilt auch, wenn Betroffene zur Begleichung der Kosten ein Darlehen aufnehmen.

20. Unterhaltskosten


Geschiedene oder getrennt lebende Partner können fürs Jahr 2017 geleistete Unterhaltszahlungen bis zu 13 805 Euro voll absetzen. Andere Unterhaltspflichtige können bis zu 8820 Euro als außer- gewöhnliche Belastung absetzen. Wichtig: Erzielt der Leistungsempfänger aus anderen Quellen Einkünfte von mehr als 624 Euro jährlich, wird diese Summe vom steuerlich absetzbaren Unterstützungshöchstbetrag abgezogen.