Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Ich werde im kommenden Winter erstmals Vater. Meine berufstätige Partnerin möchte ich speziell im Jahr nach der Geburt bei der Kinderbetreuung entlasten, aber weiterhin voll arbeiten, eventuell aber auch nur in Teilzeit. Was müssen wir hier bei einem Antrag auf Elterngeld besonders beachten?

Euro am Sonntag: Das Basis-Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Die Höhe wird anhand des Einkommens im Jahr vor der Geburt oder vor Beginn des Mutterschutzes ermittelt. Gezahlt werden 65 bis 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens, für beide Elternteile zusammen maximal über zwölf Monate. Dieser Anspruch kann mit sogenannten Partnermonaten, auch bekannt als "Väterzeit", um zwei auf 14 Monate verlängert werden.

Alternativ gibt es das "Elterngeld Plus", das nur halb so hoch ist, aber doppelt so lange gezahlt wird. Es bietet Eltern zudem die Möglichkeit, ohne Leistungskürzungen in Teilzeit weiterzuarbeiten. Für Kinder, die seit 1. September 2021 geboren werden, gelten hier einige neue Regelungen: Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit ist von 30 auf 32 Wochenstunden (vier Arbeitstage) angehoben worden. Auch der "Partnerschaftsbonus", der die parallele Teilzeit beider Eltern fördert, kann nun bei 24 bis 32 Wochenstunden Teilzeitarbeit bezogen werden.

Zudem müssen in Teilzeit berufstätige Eltern nur noch im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Kommen Kinder sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, erhalten Eltern bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld. Die Einnahmen von Eltern mit geringen selbstständigen Nebeneinkünften werden auf Antrag besser im Elterngeld berücksichtigt. Dagegen erhalten Partner, die gemeinsam 300.000 Euro oder mehr im Jahr verdienen, nun kein Elterngeld mehr.