Doppelt gehörnt
Dass das starke Geschlecht auch mal ganz arm dran sein kann, musste ein geschiedener Ehemann vor dem Bundesgerichtshof erfahren. Seine Ex hatte ihm verschwiegen, dass das gemeinsame Kind gar nicht von ihm ist. Nach der Scheidung zahlte er brav Unterhalt für den Nachwuchs. Als dann herauskam, dass sie ihm während der Ehe nicht nur Hörner aufgesetzt, sondern ihm auch noch ein Kind auf die Tasche gelegt hatte, klagte er durch die Instanzen. Ohne Erfolg: Die obersten Zivilrichter entschieden, dass er für den fälschlicherweise gezahlten Unterhalt weder bei seiner Ex-Frau noch beim ihm nach wie vor unbekannten Kindsvater Regress anmelden könne. Der Treuebruch berühre nur mittelbar die innereheliche Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Eltern und falle damit nicht in den Schutzbereich der deliktischen Haftungstatbestände, so das Urteil (Az. XII ZB 412/11).
Lieber mal klingeln lassen
Telefonieren kann teuer werden. Das hat ein Lagerarbeiter aus Wiesbaden leidvoll erfahren müssen. Als er während seiner Arbeitszeit mit seiner Frau telefonierte, blieb er an einem Metallwinkel hängen, stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss. Der 45-Jährige wollte sich die Behandlungskosten als Arbeitsunfall anerkennen lassen und holte sich vor dem hessischen Landessozialgericht eine klare Abfuhr. Wer während der Arbeitszeit privat telefoniert, verliert seinen Versicherungsschutz, urteilten die Darmstädter Richter (Az. L3 U 33/11).
Bis zum letzten Tropfen
Wenn es auf Deutschlands Straßen kracht, haben Versicherer in den seltensten Fällen die Spendierhosen an. "Nicht mit mir", dachte sich da wohl ein Mann aus Nordrhein- Westfalen. Nach einem Unfall, bei dem sein Auto einen Totalschaden hatte, wollte er so viel wie möglich aus der Versicherung des Unfallverursachers herausholen und zog vor Gericht. Mit Erfolg. Nach Ansicht der Richter des Amtsgerichts Solingen muss die gegnerische Versicherung bei einem Totalschaden dem Geschädigten auch den Gegenwert des Tankinhalts ersetzen (Az. 12 C 638/12).
Mit Essen rechnet man nicht
Das deutsche Mehrwertsteuersystem treibt immer wieder bizarre Blüten. Wo sonst gibt es einen Unterschied zwischen dem vollen Steuersatz von 19 Prozent und einem ermäßigten von sieben Prozent. Diesen Unterschied machten sich eine Fast- Food-Kette zunutze, indem sie Sparmenüs, also besonders günstige Kombinationen aus Speisen und Getränk, anbot, um Steuern zu sparen. Der Clou: Auf Burger, Würste oder Pommes, die außer Haus verzehrt werden, fallen sieben Prozent Mehrwertsteuer an, auf das Getränk immer 19 Prozent. Im Sparmenü kam die Kette um die höhere Steuer umhin. Das dachte zumindest die Chefin des Burgerbraters. Aber Pustekuchen! Der Bundesfinanzhof machte ihr einen Strich durch die Rechnung: Die einzelnen Komponenten sind bei der Umsatzsteuer mit dem gleichen Anteil zu berücksichtigen wie beim Normalpreis. Kostet also das Essen fünf Euro und das Getränk 2,50 Euro, so ist dieses Verhältnis zwei zu eins auch für die Berechnung der Umsatzsteuer des Sparpakets beizubehalten, so der Tenor des Urteils (Az. V B 125/12). Zum Glück waren in diesem Fall Steuerzahler vom Mehrwertsteuer-Wahnsinn nicht betroffen.
Bitte recht freundlich!
Dass er ein Arbeitszeugnis mit einem Smiley unterzeichnet hatte, sorgte dafür, dass der Chef eines Betriebs in Norddeutschland sich so gar nicht freuen konnte: Ein Mitarbeiter zerrte ihn vors Kieler Arbeitsgericht. Der Chef hatte die Angewohnheit, den Anfangsbuchstaben seiner Unterschrift in ein lächelndes Smiley zu verwandeln. Im Arbeitszeugnis des aus seiner Sicht wohl nicht besonders fähigen Mitarbeiters variierte er jedoch das Grinsegesicht, indem er diesem die Mundwinkel nach unten zog. Der Mitarbeiter klagte und bekam recht. Die Arbeitsrichter verlangten vom Chef, das Zeugnis so zu unterzeichnen, wie er es immer zu tun pflege, also mit grinsendem Smiley (Az.: 5 Ca 80 b/13).
Meterologisches Regionalprinzip
Eigentlich ist der Fall klar: Ein Auto wird im Winter von einer Dachlawine beschädigt, für den Schaden kommt der Besitzer des Hauses auf, von dem die Dachlawine abgegangen ist. Doch ganz so einfach ist das dann doch nicht, erklärten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Sie unterschieden in ihrem Urteil (Az. I-10 U 18/13) zwischen den schneereichen und den schneearmen Regionen. Im Klartext: Wer sein Auto in einer schneearmen Region wie etwa dem Rheinland im Freien parkt, sollte schauen, dass sein Fahrzeug von keiner Dachlawine verschüttet werden kann, denn im Ernstfall bleibt er auf dem Schaden sitzen. Denn selbst bei extremen Wetterlagen müssen keine weiteren Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Der nächste Schnee fällt bestimmt - auch in Düsseldorf.