2018 ändert der Gesetzgeber die Regeln für Fonds-Altbestände. BÖRSE ONLINE zeigt, in welchen Konstellationen die bisher garantierte Steuerfreiheit für realisierte Kursgewinne wegfällt. Von Stefan Rullkötter

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet hat der Bundesrat Anfang Juli, in der letzten Sitzung vor der Sommerpause, der Reform des sogenannten Investmentsteuergesetzes zugestimmt. Kein Grund, sich in den Ferien sorglos zurückzulehnen. Denn die Neuregelung birgt eine Steuerfalle für langfristig investierte Fondsanleger. Unabhängig vom Kaufdatum gelten demnach alle Fondsanteile per 31. Dezember 2017 als "fiktiv veräußert" und am 1. Januar 2018 als "fiktiv wieder angeschafft".

Mit diesem bürokratischen Akt wird die zuvor garantierte Steuerfreiheit von Altbeständen ab 2018 ausgehebelt. Denn für alle vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gekauften Fondsanteile galt bisher ein Bestandsschutz: Hielten Anleger diese Wertpapiere länger als zwölf Monate im Depot, konnten sie die bei einem späteren Kauf realisierten Kursgewinne in jedem Fall vollständig steuerfrei ein- streichen.

Nur Gewinne aus Altanteilen, die bis Ende 2017 tatsächlich realisiert werden oder als Buchgewinne aufgelaufen sind, bleiben aber ab 2018 stets komplett steuerfrei. Verkaufsgewinne aus Anteilen, die vor 2009 angeschafft wurden und ab 2018 entstehen, werden dagegen nur bis 100 000 Euro pro Anleger steuerfrei bleiben. Jeder Euro über diesem Steuerfreibetrag wird künftig steuerpflichtig sein (siehe auch Beispielrechnung unten).

100 000 Euro Freibetrag für Altfonds



"Der ab 2018 gewährte Steuerfreibetrag ist zwar im Vergleich zum Sparerpauschbetrag großzügig", sagt Oliver von Schweinitz, auf Steuerfragen bei Kapitalanlagen spezialisierter Rechtsanwalt bei der Kanzlei GGV in Hamburg. Wer dennoch über Jahrzehnte kontinuierlich in Fonds investiert ist, etwa über einen Sparplan, kann bei guter Börsenentwicklung und vielen Anteilen im Depot auch diese Gewinnschwelle schnell erreichen.

Dazu kommt: Die mögliche Steuerlast für ab 2018 realisierte Kursgewinne mit Altfonds könnte durch einen Systemwechsel noch deutlich größer werden. Denn Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) zeigt sich nicht abgeneigt, den Forderungen von SPD und Grünen nachzugeben, die 25-prozentige Abgeltungsteuer für Kapitalerträge langfristig abzuschaffen und diese wieder mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu belegen. Der liegt derzeit bei maximal 45 Prozent.

Ein schwacher Trost: Die Reformpläne dürften frühestens nach der Bundestagswahl 2017 konkrete Formen annehmen und nicht vor 2019 umgesetzt werden, wenn der vorgesehene internationale Informationsaustausch von Bankkundendaten ins Rollen kommt. "Anleger sollten dennoch rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2017 prüfen, welcher steuerlichen Periode ihre Investment-anteile zuzuordnen sind", rät Steuerexperte von Schweinitz.

Grundregel: Altbestände sollten Fondsanleger eher in ihrem Bestand behalten als Investmentanteile, die sie nach 2009 erworben haben und deren Kursgewinne in jedem Fall abgeltungsteuerpflichtig sind. Aber auch für Fondsanteile, die ab 2009 gekauft wurden, ist der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung erst anzusetzen, wenn sie tatsächlich verkauft werden. "Dadurch wird zumindest ein Steuerstundungseffekt erzielt, der dazu führt, dass steuerlich ein Festhalten an bisher getätigten Investments in Investmentfonds belohnt wird", erklärt von Schweinitz. Der neue Steuerfreibetrag soll zudem Verluste aus dem Verkauf von Altanteilen berücksichtigen, da er sich auf den Saldo der Verkaufsgewinne bezieht.

Neue Regeln für Fondsausschüttung



Neben den Änderungen bei realisierten Kursgewinnen mit Altfonds müssen sich Anleger auch auf neue Regeln bei Fondsausschüttungen einstellen. Aktienfonds werden ab 2018 bereits auf Fondsebene 15 Prozent Kapitalertragsteuer abgezogen, wenn sie deutsche Dividenden vereinnahmen. Um diese Abgabenlast auszugleichen, werden Ausschüttungen aus den Fonds und Verkaufsgewinne beim Privatanleger teilweise von der Steuer freigestellt.

Bei Aktienfonds sind das 30 Prozent; für Mischfonds mit einem Aktien-anteil von mindestens 25 Prozent sind Teilfreistellungen von 15 Prozent vorge-sehen, und für Mischfonds mit geringerem Aktienanteil wird es dagegen überhaupt keine Freistellung geben.

"Die Teilfreistellung ist erheblich aufwendiger", kritisiert der Rosenheimer Steuerberater Anton-Rudolf Götzenberger. Denn die freizustellenden Erträge müssen von Zinsen, Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren und aus Termingeschäften sowie von ausländischen Dividenden und Immobilienerträgen abgegrenzt werden, die Fonds weiter steuerfrei einstreichen.

Liegen die Kapitalerträge unter dem Sparerfreibetrag (801 Euro Singles, 1602 Euro zusammen Veranlagte) laufen die Freistellungen ins Leere. Betroffene erhalten dann auf Fondsebene steuerlich vorbelastete Ausschüttungen, profitieren aber nicht von den Teilfreistellungen.