Zu Jahresbeginn kön­nen Anleger von Investmentfonds, die im Vorjahr keine oder kaum Erträge aus­ geschüttet haben, besteuert werden. Doch dieses Jahr entfällt die Abgabe eneut.



Von Stefan Rullkötter


Die sogenannte Vorabpauschale ist ein fiktiv­er Mindestbetrag, der als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer vom Fiskus jährlich neu festgelegt wird. Die Bundesbank hat für das Jahr 2022 auf Bundeswertpapiere mit einer jährlichen Kuponzahlung und 15 Jahren Restlauf­zeit einen Wert in Höhe von minus 0,05 Prozent festgesetzt, wie das Bundesfinanzministerium nun in einem Schreiben vom 6. Januar mitteilte.

Die Vorabpauschale für 2022 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 3. Januar 2022 zu ermitteln. Der Basiszins ist nach dem Investmentsteuergetz aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Aufgrund dieses ne­gativen Basiszinses wird im Januar 2022 von Fondsanlegern wie schon im Vorjahr - damals lag der ermittelte Basiszins bei minus 0,45 Prozent - keine Vorabpauscha­le erhoben. Dies kann sich in künftigen Jahren aber wieder ändern.