Leser fragen – die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter
Ich habe Aktien von Vivendi und Saint Gobain im Depot. Bei Dividendenzahlungen bereitet mir die französische Quellensteuer regelmäßig viel Ärger und Arbeit. Meine Bank teilte mir mit, dass ich pro Wertpapier und Jahr gesonderte Depotbescheinigungen für die dortige Steuerbehörde benötige. Ist dieser große Aufwand tatsächlich erforderlich?
Euro am Sonntag: "Tatsächlich brauchen deutsche Aktionäre für jedes Veranlagungsjahr und für jede französische Aktie gesonderte Bescheinigungen, sofern das französische Finanzamt dies für Quellensteuererstattungen verlangt", erklärt der Rosenheimer Steuerberater Anton Götzenberger.
Hintergrund: Frankreich hatte seine Quellen steuer auf Dividenden 2018 auf 12,8 Prozent gesenkt. Liegen französische Aktien in deutschen Depots, wird aber meist wie bisher der alte Quellensteuersatz von 30 Prozent einbehalten. Davon werden aber nur noch 12,8 und nicht mehr 15 Prozent auf die deutsche Abgeltungsteuer von 25 Prozent angerechnet. Anleger müssen 17,2 Prozent aus Frankreich zurückholen. Abhilfe kann ein Antrag auf "Vorab-Ermäßigung" schaffen. Dabei wird den französischen Behörden vor der Dividendenauszahlung bescheinigt, dass ein in Deutschland ansässiger Anleger die Dividende erhält und die Aktien im Inland verwahrt werden. Doch diesen Service bieten nicht sämtliche Depotbanken an.
So bleibt Aktionären oft nur das nachträgliche Erstattungsverfahren. Das erforderliche Erstattungsformular gibt es beim Bundeszentralamt für Steuern zum Ausfüllen im Onlineportal (bzst.de). Es muss vom Finanzamt anschließend mit einer Wohnsitzbestätigung versehen werden. Erstattungsanträge bearbeitet die französische Steuerbehörde nur, wenn diese über die Depotbank eingereicht werden, und auch die deutsche Lagerstelle Clearstream AG bestätigt, dass die Aktien in einem deutschen Depot verwahrt werden.