Leser fragen – die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter
In der Ausgabe 07/2022 haben Sie berichtet, dass ein Anleger Anfang Februar seine Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zur Besteuerung von Kryptogewinnen zurück- genommen hat. Wie Sie dargestellt haben, wird dieses Verfahren also nicht mit einer grundsätzlichen Klärung vor dem Bundesfinanzhof enden. Gibt es dazu noch weitere Musterprozesse?
Euro am Sonntag: Das Finanzgericht Köln hat aktuell entschieden, dass Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, im Rahmen eines "privaten Veräußerungsgeschäfts" einkommensteuerpflichtig sind (Az. 14 K 1178/20). Die Urteilsbegründung ähnelt damit den früheren Entscheidungsleitsätzen des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom Juni 2021 (Az. 5 K 1996/19). Das Kölner Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde (Az. IX R 3/22).
In dem neuen Musterprozess geht es um 3,4 Millionen Euro Gewinn, die ein Anleger mit Krypto- Investments erzielt hat. Er tauschte im Juni 2017 Bitcoins, die er zu Jahresanfang erworben hatte, zunächst in Ethereum und anschließend in Monero. Im Dezember 2017 wechselte er seine KryptoAnlage teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch vor Jahresende. Für diese Geschäfte hatte er über digitale Handelsplattformen Kaufverträge zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte einsetzte, geschlossen. Der Kläger wehrt sich gegen eine Besteuerung, weil ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Finanzverwaltung bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Dieser besagt, dass der Bürger erkennen muss, welche Rechtsfolgen sich aus seinem Verhalten ergeben können. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungsdeals an der erforderlichen Veräußerung eines "Wirtschaftsguts".