Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Meine Mutter überschreibt mir demnächst ein renovierungsbedürftiges Haus. Der Verkehrswert dürfte unter dem Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro liegen, ich bin mir aber nicht sicher. Seit Ende 2020 gelten zum Teil deutlich höhere Bodenrichtwerte. Muss ich dem Finanzamt ein Wertgutachten vorlegen, wenn der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen wird? Welche Anforderungen sind an das Gutachten zu stellen - und wie fällt es möglichst steuergünstig aus?
Euro am Sonntag: Die Bewertung der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte erfolgt auch durch das Hinzuziehen von Bodenrichtwerten. Diese werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen für Grundstückswerte bei Landratsämtern und kreisfreien Städten alle zwei Jahre ermittelt. Maßgeblich ist der Bodenrichtwert am Tag der Schenkung oder am Todestag des Erblassers. "Bei Grundstücksübertragungen sollte im Vorfeld der Steuerwert unter Verwendung aktueller Bodenrichtwerte festgestellt werden", rät Anton-Rudolf Götzenberger, Steuerberater aus Halfing bei Rosenheim.
Weder Schenker noch Erwerber müssen dem Finanzamt aber ein Wertgutachten eines Sachverständigen vorlegen. "Dies empfiehlt sich nur, wenn der Verkehrswert wegen wertmindernder Faktoren voraussichtlich unter den nach den steuerlichen Bewertungsverfahren errechneten Grundbesitzwerten liegt", erklärt Götzenberger.
Ein steuerzahlerfreundliches Ergebnis kann man bei einer Immobilienübertragung vor allem durch maßgeschneiderte Übertragungskonzepte mit Nießbrauchsgestaltungen, durch das Nutzen von Steuerfreiheiten bei vermieteten Immobilien oder mittels steuerfreiem Übertragen des Eigenheims an Angehörige erreichen.