Leser fragen - die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter
In Ihrem Artikel "Steuerkniffe für den goldenen Handschlag" in Ausgabe 15/2021 schreiben Sie, dass man auch Abfindungen in ein Wertguthaben bei der gesetzlichen Rentenversicherung einzahlen kann, um so nicht nur Steuern zu sparen, sondern auch einen abschlagsfreien Renteneintritt zu ermöglichen. Meines Wissens dürfen in ein Wertguthaben allerdings nur sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelte eingezahlt werden, also zum Beispiel Teile des normalen Bruttogehalts, aber auch Sondervergütungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Boni, Tantiemen, Einmalzahlungen oder Überstundenvergütungen. Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und dürfen deshalb auch nicht in ein Wertguthaben eingestellt werden.
Börse ONLINE: Abfindungen sind nicht per se von einer Einzahlung in Wertguthaben ausgenommen. Es kommt im konkreten Einzelfall darauf an, wofür der Arbeitnehmer die Abfindung erhält beziehungsweise welche Ansprüche damit abgegolten werden sollen.
Die Grundidee von Wertguthaben ist, dass Beschäftigte während des aktiven Arbeitslebens Arbeitsentgelt ansparen, um es später für längerfristige sozialversicherte Freistellungszeiten - zum Beispiel zu einem optimierten Eintritt in einen früheren Ruhestand - zu verwenden.
Zu diesem spannenden Thema hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Internetseite eine gut lesbare Broschüre zum Download eingestellt (www.bmas.de, unter Publikationen: "Wertguthaben - Häufig gestellte Fragen"). Entscheidend ist hier die Antwort auf die Frage 7. Danach können neben angesparten sozialversicherungspflichtigen Gehaltsbestandteilen grundsätzlich auch Zeitguthaben aus Gleitzeit- oder Flexikonten und sogar Abfindungen in ein Wertguthaben übernommen werden.
Der Trick klappt allerdings nur bei beitragspflichtigen "unechten" Abfindungen, mit denen Überstunden, Urlaubsansprüche und ähnliches auf einen Schlag abgegolten werden - sozialversicherungsfreie Abfindungen, die beispielsweise für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen sollen, dürfen ausdrücklich nicht in ein Wertguthaben eingezahlt werden. RULL
Tipp: Ob sich eine Abfindung in ein Wertguthaben bei der Rentenkasse ummünzen lässt, kann man bei der eigenen Krankenkasse überprüfen lassen.
Wenn begünstigte und nicht begünstigte Abfindungsansprüche zusammenfallen, lässt sich die Einzahlung auch splitten. Die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kann man sich ermäßigt besteuert (Fünftelregelung) auszahlen lassen, die "unechte Abfindung" geht dann brutto für netto ohne Steuerabzüge direkt ins Wertguthaben und finanziert die Brücke in den Ruhestand.
Die daraus später aufgebrachten monatlichen Gehaltszahlungen der Deutschen Rentenversicherung bis zum Renteneintritt unterliegen allerdings ganz normal dem Lohnsteuerabzug - die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung greift hier nicht.