Leser fragen – die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter
In der Ausgabe 22/2021 haben Sie berichtet, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Grundsatzurteilen vor einer Doppelbesteuerung gesetzlicher Renten warnt. Die Klagen von zwei Ehepaaren im Ruhestand wurden dennoch vom obersten Steuergericht abgewiesen. Geben sich die Kläger jetzt damit zufrieden, oder prozessieren sie weiter?
BÖRSE ONLINE: Gegen die Entscheidungen des BFH haben die beiden unterlegenen Ehepaare in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die nun erneut klagenden Ruheständler profitieren nicht von den Grundsatzurteilen, weil die Richter bei ihnen keine Doppelbelastung erkannten. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die aus bereits versteuerten Einkommen gezahlten Versicherungsbeiträge höher waren als der steuerfreie Teil der Rentenauszahlungen. In Letzteren dürfen weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbezogen werden. Knackpunkt ist, dass bei der vom BFH vorgegebenen Berechnung für Ehemänner auch eine mögliche Witwenrente eingerechnet wird. So kommt es bei verheirateten Senioren seltener zu einer Doppelbesteuerung. Dies benachteiligt sie gegenüber unverheirateten Rentnern. Zunächst muss das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob es die Beschwerde zur Entscheidung annimmt. Der Bund der Steuerzahler, der eines der beiden Ehepaare bei der Musterklage unterstützt, bietet Rentenbeziehern, die von der Doppelbesteuerung potenziell betroffen sind, auf seiner Website Handlungstipps und einen Mustereinspruch zum Download. Gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide kann Einspruch eingelegt und unter Berufung auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21) das Ruhen des Besteuerungsverfahrens beantragt werden.