Leser fragen – die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter
Ich gehöre zu den rund 75.000 Anlegern, die 2014 von der Pleite der Prokon Regenerative Energien GmbH betroffen waren. Das Unternehmen hatte in TV-Spots, unter anderem vor der 20-Uhr-Ausgabe der "Tagesschau", seine Anleihen mit "8,75 Prozent garantiertem Zins" beworben. Im Insolvenzverfahren wurden die Kapitalforderungen der Investoren in Genossenschaftsanteile und Bezugsrechte für Anleihen umgewandelt. Bei einer Insolvenzquote von 57,8 Prozent verloren die Anleger aber rund 42 Prozent ihrer Forderungen. Mein Finanzamt lehnt die Anerkennung des Verlusts als Werbungskosten für Kapitalerträge ab. Begründung: Die Prokon-Pleite habe sich auf der steuerlich unbeachtlichen privaten Vermögensebene abgespielt. Ist eine Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren jetzt noch sinnvoll?
Euro am Sonntag: Das Finanzgericht Münster hat in einem kürzlich veröffentlichtem Urteil entschieden, dass ein Prokon-Anleger seine erlittenen Verluste entgegen der Auffassung des Finanzamts absetzen darf (Az. 13 K 207/18). Bei den Prokon-Genussrechten handle es sich um "sonstige Kapitalforderungen" im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Da diese nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermittelten, stellten sie keine Beteiligung an der GmbH dar.
Vielmehr liege rechtlich ein Tauschgeschäft von Genussrechten in Genossenschaftsanteile und Bezugsrechte für Anleihen vor. Die Differenz zum ursprünglich bezahlten Preis der Genussrechte sei für den Anleger ein steuerlich absetzbarer Verlust, für dessen Anerkennung keine gesonderte Verlustbescheinigung nötig sei, befanden die Richter. Diese können nur von einer "auszahlenden Stelle" ausgestellt werden. Eine solche existiere bei frei handelbaren Genussrechten aber nicht. Vergleichbar Betroffene können sich in Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren auf das Urteil berufen.