Leser fragen – die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter
Bitcoins stehen bei Anlegern hoch im Kurs. Neben den Direktinvestments werden seit einiger Zeit auch Bitcoin-ETFs und Bitcoin-ETCs angeboten. Gibt es bei diesen Anlageformen auch bei der Besteuerung Unterschiede, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne realisiert werden?
€URO AM SONNTAG: Bei Direktinvestments in Kryptowährungen gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Wer Bitcoins länger als zwölf Monate hält, kann Verkaufsgewinne steuerfrei einstreichen. Werden Kryptowährungen binnen eines Jahres wieder verkauft, setzt das Finanzamt jedoch bei realisierten Gewinnen den persönlichen Einkommensteuersatz (14 bis 45 Prozent) zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
Zu beachten: Auch wenn Bitcoins innerhalb der Spekulationsfrist in eine andere Kryptowährung getauscht werden oder mit ihnen bezahlt wird, sind aufgelaufene Gewinne steuerpflichtig. Die Ausnahme: Liegt der mit Bitcoins erzielte Gewinn unter der jährlichen Freigrenze von 600 Euro, bleibt der Ertrag in jedem Fall steuerfrei.
Für Gewinne mit Bicoin-ETFs, mit denen die Wertentwicklung der Kryptowährung abgebildet wird, sind dagegen unabhängig von der Haltedauer Abgeltungsteuer plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer (maximal 27,99 Prozent) fällig. Abhilfe können hier ein Freistellungsauftrag bei der Depotbank (801 Euro Singles, 1.602 Euro zusammenveranlagte Partner) oder eine Nichveranlagungsbescheinigung (Ruheständler) schaffen.
Noch komplizierter ist es bei einem anderen börsengehandelten Wertpapier: Verbrieft ein Bitcoin-ETC (Exchange-traded Commodity) einen Auslieferungsanspruch auf die Digitalwährung, sind realisierte Kursgewinne wie bei Direktinvestments ein Jahr nach Kauf steuerfrei. Ist dagegen kein Auslieferungsanspruch verbrieft, folgen ETCs bei Gewinnen den Regeln eines Bitcoin-ETFs.