Das urteilte am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auf, das die Schadenersatzklage eines Autobesitzers zurückgewiesen hatte. Der Fall muss vom Gericht weiter aufgeklärt werden.
Der BGH bestätigte zugleich seine Rechtsprechung, dass die temperaturabhängige Abgasreinigung - das Thermofenster - allein keine sittenwidrige Schädigung sei und daher keinen Schadenersatzanspruch der Käufer begründe. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, die auf eine Täuschung schließen lassen. Daimler begrüßte, dass der BGH wie schon im Januar keinen Schadenersatzanspruch sieht allein aufgrund des Vorhandenseins des Thermofensters. "Daimler geht davon aus, dass das OLG auch nach erneuter Befassung die Klage weiterhin abweisen wird."
Wenn Kläger Indizien vorbrächten, Daimler habe eine zusätzliche Abschalteinrichtung eingebaut, sodass die Abgaswerte auf dem Prüfstand eingehalten wurden, müsse dem nachgegangen werden, erklärte der BGH. Im konkreten Fall hatte ein Kunde 2012 einen Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency für rund 35.000 Euro erworben. Er klagt auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Autos. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet. Einen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wegen einer illegalen Abschalteinrichtung gab es nicht. Für den Fahrzeugtyp wurde eine Genehmigung der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.
Der Kläger behauptet, Daimler habe durch den Einbau des Thermofensters und verschiedener weiterer Abschalteinrichtungen darauf Einfluss genommen, dass die gesetzlichen Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Er bezog sich dabei auf Berichte in der Presse. Die Vorinstanzen hatten seine Klage abgewiesen und waren seinen Argumenten nicht nachgegangen, weil dies pauschale Vorwürfe ohne ausreichende Substanz wären.
Das wurde jetzt vom BGH in der Revision beanstandet. Das Thermofenster stelle zwar keine sittenwidrige Schädigung dar. Aber der Behauptung, es sei eine zusätzliche Abschalteinrichtung für den Prüfstand eingebaut, hätte das Gericht nachgehen müssen. Der Kläger habe sich auf Zeitungsberichte berufen. "Mehr Vortrag und technische Einzelheiten können von einem Außenstehenden nicht verlangt werden", sagte der Vorsitzende Richter Stefan Seiters in der Urteilsverkündung.(AZ: VI ZR 128/20)
Zu der Klagewellen gegen Daimler wegen Mercedes-Dieselwagen kam zuletzt noch eine Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale-Bundesverbandes. Nach Angaben von Daimler wurden bisher 95 Prozent der Klagen vor Land- und Oberlandesgerichten zu Gunsten des Unternehmens entschieden.
rtr