Für Ebay-Aktionäre fallen für die vor sechs Jahren erfolgte Zuteilung von PayPal-Papieren keine Abgaben an. Dies hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Von Stefan Rullkötter
Depotbanken behandeln nach Kapitalmaßnahmen neu eingebuchte Papiere von Tochterfirmen oft als "Sachdividende" und führen auf deren Einstandskurs Abgeltungsteuer ab, obwohl sich am Gesamtvermögen der Kunden nichts geändert.
So auch im Fall Ebay: Bei der Unternehmens-Ausgliederung des damals noch weitgehend unbekannten Zahlungsdienstleisters PayPal hatten die Aktionäre 2015 für jede ebay-Aktie eine PayPal-Aktie erhalten. Die Finanzverwaltung behandelte diese Kapitalmaßnahme als steuerpflichtige Sachausschüttung - und belegte die neu eingebuchten Papiere mit Abgeltungsteuer.
Dies führe nur bei isolierter Betrachtung zu einem Kapitalertrag, für den dem deutschen Fiskus das Besteuerungsrecht zusteht, befand der BFH nun in einem neuen Urteil (Az. VIII R 15/20). "Da die PayPal-Aktien jedoch im Rahmen einer Abspaltung zugeteilt wurden, löst der Vorgang bei den klagenden Ebay-Altaktionären keine Besteuerung aus", erklärt Steuerberater Daniel Sahm, Partner der Kanzlei Gärtner & Sahm in Rottenburg bei Landshut, die auf Besteuerungsfragen bei Kapitalanlagen spezialisiert ist.
Die BFH-Richter begründeten ihre Entscheidung mit diesem wichtigen Detail: "Die Zuteilung der PayPal-Aktien an die Aktionäre der eBay erfolgt auch "gegen" Vermögensübertragung von der eBay auf die PayPal. Bei der Anteilszuteilung handelte es sich lediglich um den letzten Schritt hin zu der von Anfang an beabsichtigten - sowie durch im Vorfeld abgegebene Pressemeldungen der eBay öffentlich bekanntgemachten - Zielstruktur, nach der die eBay und die PayPal künftig als zwei selbständige Unternehmen weiterbestehen sollten, an denen die bisherigen Aktionäre beteiligt sind.
Die hierfür erforderliche Zuteilung der PayPal-Aktien vollzog sich daher in einem einheitlichen "zeitlichen und sachlichen Zusammenhang" und insofern "gegen" Vermögensübertragung von der eBay auf die PayPal. Anders als die Finanzverwaltung meint, ist dieser einheitliche Vorgang nicht in eine isoliert zu betrachtende Vermögensübertragung von der eBay auf die PayPal einerseits und eine davon unabhängige, ebenfalls isoliert zu betrachtende Zuteilung von PayPal-Aktien durch die eBay an ihre Aktionäre andererseits zu zerlegen."
Damit wies der BFH die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision gegen ein Urteil des Finanzgericht Köln zurück. Die klagende Ebay-Aktionäre hatte schon in der ersten Instanz argumentiert, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei lediglich auf zwei Aktien aufgeteilt worden. Auch das Finanzgericht Köln hatte diese Rechtsauffassung bestätigt (Az. 9 K 596/18).