Ab 2021 sollen Privatanleger realisierte Verluste aus Optionsscheinen und Zertifikaten sowie Totalverluste bei Aktien nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro jährlich mit Gewinnen verrechnen dürfen. Von Stefan Rullkötter
Diese im Dezember 2019 beschlossene Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zielt darauf ab, ab dem kommenden Jahr die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bei Termingeschäften für private Anleger, ebenso wie die Anrechnung von Totalverlusten mit Wertpapieren bereits ab 2020, stark zu beschränken. Dies kann dazu führen, dass Steuern selbst dann fällig werden, wenn der Verlust höher als der Gewinn ist.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz und der Deutsche Derivate Verband laufen bereits Sturm gegen diese Steueränderung bei Aktien- und Termingeschäften. Bald soll es dazu ein Spitzengespräch im Finanzministerium geben. Lehnt Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine Korrektur ab, dürfte es im nächsten Schritt zu Musterklagen vor den Finanzgerichten kommen.
Auch Anleger können etwas tun, um die bisherige Verlustverrechnungsmöglichkeit zu erhalten. Hier können sie sich einer Petition gegen die steuerliche Benachteiligung privater Anleger anschließen. Unabhängig davon besteht für Betroffene die Möglichkeit, ihre jeweiligen Wahlkreisabgeordneten anzuschreiben und dies auf die steuerliche Problematik hinweisen.