Immer mehr Ruheständler müssen Einkommensteuer zahlen. Bei welchen Alterseinkünftensonst noch Steuerfallen lauern und wie man Abgaben vermeiden kann  Von Stefan Rullkötter

Der Juli hat sich in den ver­gangenen Jahren zu einem Wonnemonat für Rentner entwickelt. Stets zum 1. des Monats gab es mehr Rente. So auch 2019: Die Bundesregierung gewährt ein Plus von 3,18 Prozent in Westdeutschland und von 3,91 Prozent in den neuen ­Bundesländern. Die sogenannte Standardrente von 1441 Euro, die nur auf West-­Beiträgen beruht, steigt damit um 45,82 Euro brutto, die durchschnittliche Ost-Rente (1381 Euro) um 53,99 Euro.

Seit 2014 legten die gesetzlichen Renten im Westen um 15 Prozent zu, im Osten waren es 20 Prozent. Damit sind die Renten in diesem Zeitraum deutlich stärke gestiegen als die Inflation. Schließlich sind die Erhöhungen ausschließlich an die stärker gestiegenen Löhne gekoppelt. Ab 2024 werden die Renten hierzulande einheitlich festgesetzt. Bis dahin steigt der Rentenwert Ost schrittweise von 96,5 auf 100 Prozent des West-Niveaus.

So schön diese Entwicklung auch ist, für viele Ruheständler hat sie eine unerfreuliche Kehrseite: Immer mehr Bürger sind im Alter verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn sie gar nicht mehr arbeiten.

Mit der jüngsten Rentenerhöhung ­geraten rund 48 000 Senioren erstmals in die Steuerpflicht. Damit müssen dieses Jahr 4,98 Millionen Ruheständler Steuern zahlen. Bei rund 21 Millionen Empfängern gesetzlicher Rentenleistungen muss nun fast jeder vierte Abgaben auf sein Alterseinkommen zahlen. Der Grund, warum immer mehr Rentner plötzlich wieder Steuern zahlen: Mit der Erhöhung der Altersbezüge überschreiten immer mehr Ruheständler mit ­ihrem zu versteuernden Einkommen den Grundfreibetrag. Dieses "steuerfreie Existenzminimum" liegt für 2019 bei vergleichsweise bescheidenen 9168 Euro für Alleinstehende, für zusammen veranlagte Partner sind es 18 336 Euro.

410 Millionen Euro dank Rentnern. Auch der Fiskus freut sich über die neuen alten Steuerzahler. Das Bundesfinanz­ministerium rechnet damit, durch die Renten­erhöhung in diesem Jahr rund 410 Millionen Euro mehr in der Kasse zu ­haben. Die Abgaben von Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften haben sich zwischen 2005 und 2014 mehr als verdoppelt. Zahlten steuerpflichtige Rentner im Jahr 2005 noch 16 Milliarden Euro Einkommensteuer und Solidaritäts­zuschlag, stieg dieser Wert in den folgenden neun Jahren auf rund 33 Milliarden Euro an. Die Zahl der Steuerfälle mit Renteneinkünften erhöhte sich in diesem Zeitraum inklusive zusammen veranlagter Partner von 5,1 auf 7,8 Millionen.

Wegen der vierjähriger Festsetzungsfrist liegt die amtliche Lohn- und Einkommensteuerstatistik nur bis 2014 vor. Es ist aber absehbar, dass die Steuereinnahmen seitdem durch Abgaben von Ruheständlern noch weiter gestiegen sind.

Schon jetzt zahlen deutsche Rentner rund ein Zehntel der gesamten Einkommensteuer. Umgekehrt stützt die Bundesregierung mit immer mehr Steuergeld die Rentenkasse: 97 Milliarden Euro und damit 27,5 Prozent des Bundeshaushalts gehen an Rentenversiche­rungsträger.

Nachgelagerte Besteuerung wirkt. Vor allem die unter Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) im Jahr 2005 eingeführte "nachgelagerte Rentenbesteuerung" sorgt dafür, dass Alterseinkünfte schrittweise immer stärker mit Abgaben belegt werden. Umgekehrt können Steuerpflichtige während ihres ­Berufslebens immer mehr Ausgaben zur Altersvorsorge absetzen. Sie sollen so größere Anreize haben, fürs Alter zu ­sparen - die fälligen Abgaben zahlen sie dann später als Ruheständler.

Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind während des Erwerbslebens absetzbar, im Gegenzug wird die Rente vom Staat in der Auszahlungsphase mit höheren Abgaben belegt. Welcher Anteil der Rente besteuert wird, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Ruheständlern, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, lag dieser nominell bei lediglich 50 Prozent der ­gesetzlichen Altersbezüge. Neurentner des Jahres 2019 müssen bereits 78 Prozent der staatlichen Leistung versteuern, nur ein Anteil von 22 Prozent bleibt steuerfrei. 2020 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner letztmals um zwei Prozentpunkte, danach weitere 20 Jahre um je einen Prozentpunkt. Ab dem Jahr 2040 werden gesetzliche Rentenbezüge für Neurentner zu 100 Prozent steuerpflichtig sein.

Wer schon gesetzliche Rente bezieht, für den bergen Rentenerhöhungen eine weitere Falle: Der lebenslang steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente wird bei Rentenbeginn nominal, also in einem ­fixen Betrag, festgeschrieben. Nach jeder Rentensteigerung erhöht sich damit für "Altrentner" der prozentual zu versteuernde Anteil. Ein alleinstehender Ruheständler, der etwa seit Dezember 2017 monatlich 1184 Euro gesetzliche Rente steuerfrei bezog, rutschte schon vergangenen Sommer in die Abgabenpflicht.

Ähnlich ergeht es vielen Witwen und Witwern, die nach dem Tod ihres ­Lebenspartners Hinterbliebenenrente - und damit entsprechend höhere Al­ters­bezüge - in einer regelmäßig ungünstigeren Steuerklasse beziehen.

Fallen bei anderen Alterseinkünften. Unter allen steuerpflichtigen Ruheständlern gibt es lediglich 600 000 Rentner ohne weitere Einkünfte. Der große Rest bezieht Nebeneinkünfte aus privaten Altersvorsorgeverträgen, Wertpapieren oder durch Mieten, die allesamt das zu versteuernde Einkommen erhöhen.

So fallen auch Auszahlungen aus Riester-­Verträgen unter die nachgelagerte Besteuerung. Das ist nur vorteilhaft, wenn der Steuersatz im Ruhestand unter dem des Erwerbslebens liegt und das Riester-Produkt gute Rendite abwirft.

Ruheständler müssen auch Betriebsrente sowie Einmal-­ oder Teilzahlungen daraus voll versteuern. Für gesetzlich Krankenversicherte werden zusätzlich Kranken-­ und Pflegebeiträge fällig, sofern die Betriebsrenten-Freigrenze von monatlich 152,20 Euro überschritten wird. Zu zahlen ist auch der Arbeitgeberanteil. Die Unionsfraktion im Bundestag fordert daher für alle Betriebsrentner einen Freibetrag von 150 Euro, auf den keine Sozialbeiträge zu entrichten sind. Viele SPD-Abgeordnete stimmen dem zu. Finanzminister Olaf Scholz und Kanz­lerin Angela Merkel wollen aber auf die 1,2 Milliarden Euro Versicherungsbei­träge der Betriebsrentner, die so in die Sozialkassen fließen, nicht verzichten.

Rürup- und sonstige Privatrenten. Sobald eine lebenslange Leibrente gezahlt wird, fallen auf Teile Abgaben an. Die Höhe des zu versteuernden Anteils hängt analog zur gesetzlichen Rente davon ab, wann die erste Rentenzahlung erfolgt. Dieses Jahr sind bei Rürup-Renten 78 Prozent steuerpflichtig, ab Rentenbeginn im Jahr 2040 sind es 100 Prozent.

Wer sich für eine private Sofortrente entscheidet, muss dagegen nur den sogenannten Ertragsanteil versteuern. Dessen Höhe hängt vom Alter des Rentenbeziehers bei der Erstauszahlung ab. Wer ab 66 Jahren eine Sofortrente bezieht, muss davon 17 Prozent versteuern. Eine private Rentenversicherung unterliegt aber nur dann der günstigen Besteuerung mittels Ertragsanteil, wenn bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit ein Langlebigkeitsrisiko vom Versicherer übernommen wurde. Dazu muss die Höhe der garantierten Rente bereits bei Vertragsabschluss konkret festgelegt oder mit einem Faktor beziffert worden sein.

Eine Möglichkeit für Rentner, ab dem 64. Lebensjahr Steuern auf Kapital-, Miet- und Arbeitseinkünfte zu sparen, ist der Altersentlastungsbetrag. Dieses Jahr werden noch bis zu 836 Euro gewährt. Doch auch dieser fiskalische Vorteil wird ein Opfer der nachgelagerten Besteuerung - und läuft bis 2040 aus.

Vereinfachte Veranlagung: Wie der Fiskus Ruheständler unterstützt


Seit Anfang Mai können Ruheständler in vier Bundesländern eine "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" nutzen, die nur aus zwei Formularseiten besteht. Vor- und Nachteile dieser Option

Idee "Vereinfachte Steuererklärung"


Die vereinfachte Einkommensteuer­erklärung wurde für Arbeitnehmer kon­zipiert, die nur Arbeitslohn - inklusive ­Versorgungs- und bestimmter Lohn­ersatzleistungen wie Eltern-, Arbeitslo­sen- oder Mutterschaftsgeld - beziehen. ­Parallel ­dürfen lediglich die in der ver­einfach­ten Einkommensteuererklärung bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhn­lichen Belas­tungen und Steuerermäßigungen anfallen. Ist ein ­Arbeitnehmer verheiratet, darf die vereinfachte Steuer­erklärung nur eingereicht werden, wenn Zusammenver­anlagung beantragt wird.

Das Konzept für Ruheständler


Die "Erklärung zur Veranlagung von Alters­einkünften" ist ebenso eine abgespeckte Variante der Einkommensteuererklärung. Das Steuerformular ist auf zwei Seiten reduziert. Dazu kommen lediglich zwei weitere Seiten mit Erläuterungen. Diese Option, die es für Ruheständler in Mecklenburg-Vorpommern bereits seit 2017 gibt, wird nun auf die Bundesländer Brandenburg, Bremen und Sachsen ausgedehnt.

Da das Bundesfinanzministerium hierzu eine Projektgruppe eingerichtet hat, ist es wahrscheinlich, dass bald alle Rentner bundesweit diese Form der Erklärung ­einreichen können.

Modell der "Amtsveranlagung"


Finanzämter fertigen auf Antrag von Ruheständlern die Steuererklärungen im Wege des "Amtsveranlagungsverfahrens" selbst an. Steuerbescheide werden nur auf Basis elektronisch übermittelter Daten der Renten- und Sozialversicherungsträger erstellt - eine eigenhändige Steuer­erklärung ist dann nicht mehr erforderlich.

Für wen es sich lohnt


Die Amtsveranlagung ist nur für Bezieher ausschließlich gesetzlicher Renten geeignet. Für Ruheständler, die 2018 Kapital­einkünfte über dem Sparerpauschbetrag erzielt oder Abgeltungsteuer entrichtet ­haben, ist sie keine Option. Das gilt ebenso für Rentner mit weiteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder ausländischen Renten. Auch wenn spezielle außergewöhnliche Belastungen wie zum Beispiel Unterhalt an Bedürftige oder Kosten für ein Altersheim mit der Berechnung der Haushaltsersparnis sowie in dem Bereich Sonderausgaben etwaige Unterhaltsverpflichtungen anfallen, ist die vereinfachte Steuerveranlagung nicht zu empfehlen.

Beispielrechnung: Besteuerung im Ruhestand


Musterfall: Ein 66-jähriger Alleinstehender ist seit 1. Januar 2019 im Ruhestand und bezieht in diesem Jahr neben der gesetzlichen Rente (20 000 Euro) auch eine Privatrente (6600 Euro) sowie eine Betriebsrente (9600 Euro). Zudem erzielt er Mietein­nahmen (9000 Euro) aus einer Eigentumswohnung (Kaufpreis: 300 000 Euro) sowie Kapitalerträge in Form von Dividendenzahlungen aus einem Aktiendepot (4000 Euro)

Erläuterungen: 1 abhängig vom Jahr des Rentenbeginns;
2 "Ertragsanteil" (Lebens- alter zu Beginn des Rentenbezugs);
3 lineare Abschreibung (für Mietwohngebäude pro Jahr 2,0 % der Anschaffungskosten);
4 Versorgungsfreibetrag bei Betriebs­renten wird seit 2005 bis zum Jahr 2040 schrittweise auf null gesenkt, von 2006 bis 2019 beim Versorgungsfreibetrag jährlich minus 1,6 Prozentpunkte, von 2020 bis 2040 jährlich minus 0,8 Prozentpunkte;
5 Der Altersentlastungsbetrag wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalenderjahres, für welches das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat;
6 zum Beispiel Nebentätigkeiten (ab Geburtsjahrgang 1964 voll zu versteuern);
7 Steuern auf gesetzliche Rente, Privat- und Betriebsrente und Mieteinnahmen;
8 Sparerpausch­betrag (801 € Ledige, 1602 € zusammen Veranlagte);
9 individuelle Veranlagung nicht günstiger als Pauschalsteuer (27,98 % inkl. Soli und Kirchensteuer);
Quelle: BMF, Bund der Steuerzahler, eigene Berechnungen