Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
In Ihrer Titelgeschichte "Dividenden das ganze Jahr" (Ausgabe 28/19) gehen sie auf ausländische Quellensteuern ein. Ich verzichte bei Auslandsaktien auf Steuererstattungen für Ausschüttungen, weil die Anträge so umständlich sind. Kann man sich mit thesaurierenden Auslandsfonds, die in solche Titel investieren, die ausländischen Quellensteuern leichter zurückholen?
€uro am Sonntag Seit 2018 gelten bei gemanagten Fonds und ETFs neue Steuerregeln. Die ausländische Quellensteuer wird seither bei im Ausland aufgelegten, thesaurierenden (wieder anlegenden) Investmentfonds nicht mehr angerechnet. Anleger können sie nicht mehr zurückfordern.
Stattdessen wird eine sogenannte Vorabpauschale einbehalten, die jedes Jahr neu festgelegt wird. Deren Höhe errechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des speziellen Basiszinses für die Vorabpauschale. Für 2018 beträgt der Multiplikator 0,609 Prozent (errechnet aus 0,87 x 0,70). Bei ausschüttenden Investmentfonds werden Dividenden auf die Vorabpauschale angerechnet. Die Steuerlast, die sich nach der Pauschale ergibt, wird direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt. Bei thesaurierenden Fonds wird sie meist vom Depot-Verrechnungskonto abgezogen, wenn kein Freistellungsauftrag (bis zu 801 Euro Alleinstehende, 1.602 Euro zusammen Veranlagte) vorliegt.
Fondsanleger konnten sich nur bis zum Steuerjahr 2017 auf "ausschüttungsgleiche Erträge" - Auslandsdividenden, die im Fonds gutgeschrieben wurden - abgeführte ausländische Quellensteuer anrechnen lassen. Maßgeblich war das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zielstaat. Die ausschüttungsgleichen Erträge und darauf anrechenbare Quellensteuern bescheinigten Depotbanken bis dahin in ihren Jahressteuerbescheinigungen.