Wer bis zum 31.12. die richtigen Steuertricks nutzt, kann viel Geld sparen. 23 Spartipps zum Jahresende  Von Stefan Rullkötter



"Milliardenentlastungen für die Bürger" - mit diesem Versprechen will die Große Koalition in Berlin verloren gegangenes Vertrauen bei den Wählern zurückgewinnen. Im nächsten Jahr sollen 9,8 Milliarden Euro in höhere Renten, niedrigere Krankenkassenbeiträge, Baukindergeld und in das Abschmelzen der "kalten Progression" fließen. Der Spitzensteuersatz wird aber weiter schon ab 55 000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen fällig.

Anleger, Berufstätige, Familien und Ruheständler müssen nicht auf Geschenke der Bundesregierung warten, sondern können ihre persönliche Steuerreform vorziehen. Dafür sollten sie rechtzeitig vor Jahresende die Weichen richtig stellen, um die Abgabenlast für 2018 noch zu reduzieren. Um effektiv zu sparen, müssen sie nur Gestaltungsspielräume nutzen, die Steuervorschriften ihnen lassen.

Dazu können sich Steuerpflichtige auch auf alle offene Musterprozesse vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berufen, die auf ihre Lebenssituation zutreffen. Die wichtigsten finden Sie in den folgenden Spartipps. Alle derzeit anhängigen Verfahren sind im Internet unter www.bundesfinanzhof.de abrufbar.

Um künftig tatsächlich von steuerzahlerfreundlichen Urteilen zu profitieren, sollten Betroffene die maßgeblichen Belege des laufenden Jahres aufbewahren - auch wenn sie diese nur noch auf Anforderung des Finanzamts vorlegen müssen. Ihre Aufwendungen können sie unter Hinweis auf das Aktenzeichen des jeweiligen BFH-Verfahrens geltend machen: entweder in ihrer Steuererklärung 2018 oder mit einem Einspruch gegen den späteren Steuerbescheid, falls das Finanzamt die gewählte Gestaltung ablehnt.

Anleger: Abgeltungsteuer



Wurden dieses Jahr Kapitalerträge nachträglich bekannt und führen die Einkünfte auf Basis der Günstigerprüfung (Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz) zu einer Steuererstattung, können auch bestandskräftige Steuerbescheide nachträglich geändert werden, entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 268/15). Betroffene können sich darauf berufen. Der BFH wird endgültig urteilen.

Börsenverluste



Wer sich dieses Jahr von wertlosen Aktien durch Verkauf getrennt hat, kann den Totalverlust steuermindernd geltend machen. Das bestätigte kürzlich der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 32/16): Ein Verkauf an die Depotbank, um abzugsfähige Verluste zu erzielen, sei kein Gestaltungsmissbrauch Anleger könnten frei entscheiden, ob, wann und mit welchem Ertrag sie Wertpapiere erwerben und veräußern.

Verlustverrechnung



Wer Depots bei mehreren Banken hat und für 2018 Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen verrechnen will, muss dies in seiner späteren Steuererklärung beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Verlustbescheinigung, die bis 14. Dezember 2018 bei der Depotbank beantragt werden muss. Gleiches gilt für depotübergreifende Verlustverrechnung zwischen Ehegatten sowie amtlichen Partnern.

Zulagen vom Staat



Die Wohnungsbauprämie, alle Riester-Zulagen und die Arbeitnehmersparzulage für das Jahr 2016 müssen für die entsprechenden Vorsorgesparverträge spätestens bis zum 31. Dezember 2018 beantragt werden. Dafür ist eventuell die nachträgliche Abgabe der Steuererklärung für 2016 erforderlich. Wer als Vorsorgesparer diesen Stichtag versäumt, verwirkt Ansprüche auf diese staatlichen Zulagen.

Auf Seite 2: Arbeitnehmer





Arbeitnehmer: Arbeitsmittel



Alle 2018 getätigten Jobausgaben für Büroausstattung, Computer-Equipment und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in der Summe über der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer (1000 Euro) liegen. Waren die Arbeitsmittel, mit Ausnahme von Büchern, teurer als 952 Euro (800 Euro netto), sind sie über die Nutzungsdauer abzugsfähig.

Doppelter Haushalt



Wer 2018 an einem auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung hat, kann Kosten bis zu 1000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch Ausgaben für Möbel und Garage sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Entfernungskilometer). Der Steuerbonus ist auch dann zulässig, wenn Ehepartner mit Kind seit 16 Jahren am Beschäftigungsort leben (FG Münster, Az. 7 K 3215/16 E).

Fahrtkosten



Pendler können ihre 2018 getätigten Fahrten zur Arbeit pauschal mit 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen, die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel dürfen alternativ ihre tatsächlich entstandenen Fahrtkosten geltend machen. Auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, können die Entfernungspauschale als Werbungskosten angeben.

Handwerker



Wer 2018 Handwerkerleistungen im Privathaushalt bezahlt hat, kann 20 Prozent der per Banküberweisung beglichenen Beträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen - maximal 1200 Euro pro Jahr. Der Begriff "im Haushalt" umfasst auch Arbeiten am angrenzenden Grundstück. Ob auch öffentliche Straßenreinigungsgebühren abzugsfähig sind, muss der BFH noch entscheiden (Az. VI R 4/18).

Arbeitszimmer



Miet- und Ausstattungskosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind für 2018 bis zu 1250 Euro anteilig absetzbar, wenn es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Das gilt auch, wenn Berufstätigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. (BMF, Gz. IV C 6 - S 2145/07/10002:019). Bei gemeinsamen Arbeitszimmern steht jedem Ehegatten oder amtlichen Partner der volle steuerliche Abzugsbetrag zu.

Riester-Rente



2018 gezahlte Riester-Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Pro Jahr sind maximal 2100 Euro absetzbar. Wer bis zum Jahresende einen Riester-Vertrag abschließt, kann sich mit einer Sonderzahlung noch die volle Förderung für 2018 (Zulagen und Steuererstattung) sichern. Die Grundzulage für dieses Jahr steigt von 154 auf 175 Euro, Altverträge können gegebenenfalls vor 31.12. angepasst werden.

Unfallkosten



Aufwendungen, die 2018 bei Unfällen auf beruflichen Fahrten entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden, sind als Werbungskosten absetzbar. Das Finanzamt darf Kosten nicht anteilig kürzen, weil der Wagen auch privat genutzt wird. Unfallbedingte Ausgaben müssen immer im Jahr der Zahlung deklariert werden. Das gilt auch, wenn aus diesem Grund ein Darlehen aufgenommen wird.

Spenden



Geld- und Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sind als Sonderausgaben absetzbar. Bei Beträgen bis 200 Euro reicht als Nachweis der Kontoauszug. Wer Parteien 2018 Geld gespendet hat, kann den Betrag je zur Hälfte von seiner Steuerschuld abziehen und als Sonderausgabe geltend machen (Höchstbetrag: jeweils 1650 Euro für Alleinstehende und 3300 Euro für zusammen Veranlagte).

Umzugskosten



Wer 2018 berufsbedingt umzieht, kann als Single seit 1. März pauschal 787 Euro (zuvor 764 Euro) geltend machen, zusammen Veranlagte 1574 Euro (zuvor 1528 Euro). Pro Kind und weiterem Haushaltsmitglied erhöht sich die Umzugspauschale um jeweils 347 Euro (zuvor 337 Euro). Höhere Umzugskosten sind nur absetzbar, wenn entsprechende Rechnungen mittels Überweisung beglichen werden.

Auf Seite 3: Familien





Familien: Haushaltsdienste



Ausgaben für haushaltsnahe Dienste sind zu 20 Prozent, maximal aber 4000 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Neben den 2018 getätigten Ausgaben für Haushaltshilfen, Gärtner, Schneeräumer, Altenpfleger, Au-pairs und Hausmeister sind auch Ausgaben für Betreuung und Pflege von Haustieren, private Straßenreinigung und Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen steuerlich abziehbar.

Kinderbetreuung



Eltern können Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig 2018 sind zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen, maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind. Der Fiskus berücksichtigt diese Ausgaben für 2018 allerdings nur, wenn die Zahlungen per Überweisung auf Konten der Betreuungspersonen erfolgen. Die Regel gilt auch für Minijobber.

Kindergeld



Wer Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren hat, die 2018 eine Ausbildung machen oder studieren, kann weiter Kindergeld beantragen. Die Eltern haben auch dann noch Ansprüche, wenn der Nachwuchs außerhalb der EU studiert, aber seinen Wohnsitz in der Heimat behält. Gerichtlich noch nicht geklärt ist, ob auch für verheiratete Sprösslinge unter 25 Jahren weiter Anspruch auf Kindergeld besteht.

Mietverträge



Wer Wohnimmobilien an Kinder, Eltern oder Geschwister vermietet, muss für 2018 mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete als Einkünfte deklarieren, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben voll absetzen zu können. Liegt die vereinbarte Miete unter dieser Quote, sind Werbungskosten nur anteilig absetzbar. Bis zum Jahresende können die Verträge noch justiert werden.

Unterhaltskosten



Geschiedene oder getrennt lebende Partner können für das Jahr 2018 geleistete Unterhaltszahlungen bis zu 13 805 Euro voll absetzen. Andere Unterhaltspflichtige können bis zu 8820 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wichtig: Erzielt der Leistungsempfänger aus anderen Quellen Einkünfte von mehr als 624 Euro jährlich, sind diese vom absetzbaren Unterstützungshöchstbetrag abzuziehen.

Schulgeld



Wer Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent der 2018 gezahlten Schulgelder (maximal 5000 Euro) als Sonderausgaben absetzen. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute im Ausland sind bei gleichwertigen Abschlüssen abzugsfähig, Studiengebühren für private Fachhochschulen aber nicht (BFH, Az. X R 32/15).

Auf Seite 4: Selbstständige und Ruheständler





Selbstständige: Firmenwagen



Dienstwagennutzer sollten Belege über alle in diesem Jahr selbst bezahlten Kosten - etwa für Tankfüllungen, Wartung und Reparatur, Kfz-Steuer, Garagen- oder Stellplatzmiete - sammeln und später in der Steuererklärung angeben. So lässt sich der geldwerte Vorteil verringern, der per Ein-Prozent-Regelung (monatlich ein Prozent des Listenpreises) oder via Fahrtenbuch festgesetzt wird.

Rürup-Rente



Für das laufende Jahr können Rürup-Sparer 86 Prozent ihrer geleisteten Beitragszahlungen bis zur Höhe von 23 808 Euro (zusammen veranlagte Partner 47 616 Euro) absetzen. Damit können Selbst-stän-dige und Freiberufler bis zu 20 474 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen. Alle zusammen Veranlagten profitieren vom doppelten Steuerbonus (40 948 Euro).

Ruheständler: Gesundheitskosten



Wer die von seiner Krankenkasse nicht erstatteten Gesundheitsausgaben - etwa Kosten für Brillen, Zahnersatz, Medikamente, Fahrten zum Arzt und Kuren - im Veranlagungsjahr 2018 bündelt, kann die Ausgaben in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung teilweise absetzen. Der "zumutbare Eigenanteil" wird in Prozent der Gesamteinkünfte berechnet und einkommensabhängig in drei Stufen ermittelt.

Pflegeheimkosten



Kosten für die Unterbringung in Pflegeheimen und Seniorenresidenzen können die Bewohner oder zahlende Angehörige in direkter Linie geltend machen. Absetzbar sind neben den Pflegeausgaben auch Mietkosten, die aber um die Haushaltsersparnis des Heimbewohners zu kürzen sind. Auch Kosten für Notrufsysteme im Rahmen von betreutem Wohnen sind als haushaltsnahe Dienstleistung abziehbar.

Auf Seite 5: Tipp des Monats und Was wichtig wird





Tipp des Monats: E-Bike vom Chef



Wer als Berufstätiger mit dem Kauf eines Elektrofahrzeugs, vor allem eines E-Bike, liebäugelt, sollte mit dem Kauf bis nach Weihnachten warten und vorher mit seinem Arbeitgeber sprechen. Denn die Bundesregierung plant eine großzügige steuerliche Förderung von E-Bikes und konventionellen Fahrrädern als Dienstfahrzeug. Überlässt ein Unternehmen dem Arbeitnehmer ein E-Bike oder Fahrrad künftig als Dienstvehikel, soll der Arbeitnehmer den sogenannten geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung künftig nicht versteuern müssen.

Die Reform soll für alle ab 01.01.2019 neu zugelassenen Fahrzeuge gelten. Allein dafür nimmt die Regierung in Kauf, zwei Milliarden Euro weniger an Steuern einzunehmen. E-Bikes und Fahrräder würden damit noch stärker gefördert als E-Dienstwagen und Plug-in-Hybride - also Fahrzeuge, deren Batterie sowohl über den Verbrennungsmotor als auch am Stromnetz aufladbar ist. Wer einen Elektro- und Plug-in-Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, soll den geldwerten Vorteil künftig mit 0,5 statt konventionell mit einem Prozent des Listenpreises versteuern dürfen.

Was wichtig wird: Kosten fürs Erststudium



Der Hintergrund: Wer ein Erststudium oder eine Erstausbildung absolviert, kann seine Ausgaben für Bücher, Studiengebühren oder tägliche Fahrten bislang nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6000 Euro pro Jahr absetzen. Sonderausgaben dürfen nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind, geltend gemacht werden. Wer keine Einkünfte in dieser Zeit hat, spart damit keine Steuern. Verlustvorträge auf spätere Jahre, etwa auf den ersten Job mit Einkommen, sind nicht möglich. Dadurch sind viele Studierende im Nachteil.

Das Verfahren: Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob die aktuelle Regelung verfassungswidrig ist (Az. 2 BvL 23/14 und 24/14) und wird bald entscheiden.

Die Wahrscheinlichkeit: Die Chancen stehen gut, dass der Werbungskostenabzug für die erste Ausbildung oder das erste Studium wieder möglich wird. Betroffene sollten daher die Kosten für Erstausbildung oder -studium unbedingt in laufenden Steuererklärungen als Werbungskosten geltend machen. Einsprüche gegen ablehnende Steuerbescheide sind nicht notwendig.