Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Ich habe bei meiner Firma gekündigt und fange im September als Angestellter bei einem anderen Arbeitgeber an. Aus dem Anlass plane ich, sowohl die Mitarbeiter im alten Unternehmen als auch die neuen Kollegen zu Essen und Trinken einzuladen. Kann ich die Kosten für Ein- und Ausstand - konkret: die Ausgaben für Caterer und Getränke aus dem Supermarkt - von der Steuer absetzen?
Euro am Sonntag: Wer anlässlich eines beruflichen Ein- oder Ausstands, einer Beförderung oder eines Dienstjubiläums ausschließlich die direkten Kollegen und weitere Unternehmensmitarbeiter zu Essen und Trinken einlädt, kann Bewirtungsausgaben als Werbungskosten absetzen.
Anders als bei Bewirtungen von Geschäftspartnern, bei denen nur 70 Prozent des Rechnungsbetrags abzugsfähig sind, muss das Finanzamt hier die belegbaren Ausgaben voll berücksichtigen. Nach den Einkommensteuerrichtlinien liegt bei "Speis & Trank"-Einladungen von betriebsinternen Personen eine "Bewirtung aus beruflichem Anlass" vor (Fundstelle: R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR).
Zudem gelten bei Feiern im Kollegenkreis nicht die strengen Nachweisvorschriften für Einladungen externer Geschäftspartner. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen als Beleg. Förmliche Bewirtungsbelege sind in diesen Fällen nicht erforderlich.
Wer auch Geschäftsessen absetzen möchte, sollte ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. Juli 2021 kennen, das Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg weiter konkretisiert. Demnach ist der Betriebsausgabenabzug für alle ausgestellten Belege über Bewirtungsaufwendungen unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung geforderten Angaben noch bis 31. Dezember 2022 zulässig. Nach dem Stichtag akzeptiert der Fiskus nur noch mit manipulationssicheren Kassensystemen erstellte Belege.