Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Bei den Steuerspartipps für Familien in der Ausgabe 21/2021 weisen Sie darauf hin, dass Vermieter vergangenes Jahr mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete von Verwandten verlangen mussten, um Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung voll absetzen zu können. Auf welche Details achten Finanzbeamte bei der Bearbeitung der Steuererklärung?
Euro am Sonntag: Erfahrungsgemäß prüft das Finanzamt penibel, ob Vermieter die Steigerungen im örtlichen Mietspiegel beachtet und die Mieten für Angehörige entsprechend angepasst haben. Dieses Vorgehen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil ausdrücklich als zulässig bewertet (Az. IX R 7/20). Unter "ortsüblicher Miete" ist die Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen, so die ständige Rechtsprechung des BFH.
Dabei ist jeder Mietwert, der im Mietspiegel genannt wird, als ortsüblich anzusehen, nicht nur der Mittelwert. Üblicherweise wird in Mietspiegeln eine Preisspanne genannt, innerhalb derer jeder Wert steuerrechtlich als ortsüblich vom zuständigen Finanzamt anzuerkennen ist.
Hintergrund: Wird eine Wohnung an Familienangehörige vermietet, können die damit zusammenhängenden Kosten grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Allerdings gilt das nur, wenn mindestens 66 Prozent (50 Prozent ab dem Veranlagungsjahr 2021) der ortsüblichen Miete verlangt wird. Ist die Miete niedriger, unterstellt der Gesetzgeber, dass die Nutzungsüberlassung "nur teilweise entgeltlich" erfolgt. Das Finanzamt muss die deklarierten Werbungskosten in diesen Fällen entsprechend kürzen.