Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter
Ich habe es nicht geschafft, meine Einkommensteuererklärung für 2018 bis zum neuen Stichtag 31. Juli beim Finanzamt abzugeben. Muss ich jetzt mit einer Strafe rechnen - oder gibt es noch Möglichkeiten, die Abgabefrist verlängern zu lassen?
€uro am Sonntag: Für Strafzuschläge auf verspätet abgegebene Steuererklärungen gelten ab diesem Jahr neue Regeln: Der Zuschlag summiert sich für jeden angefangenen Monat der Verspätung grundsätzlich auf 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens aber auf 25 Euro pro Monat - selbst bei einer späteren Steuererstattung. Der Fiskus darf Verspätungszuschläge bis zur Höhe von 25.000 Euro festsetzen. Dabei gibt es mehrere Ausnahmen zugunsten der Steuerpflichtigen: Haben sie ihre Steuererklärung für 2018 zwar nicht fristgerecht bis 31. Juli 2019 abgegeben, wohl aber innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Steuerjahres - also bis Montag, den 2. März 2020 - und erhalten sie mit dem späteren Einkommensteuerbescheid eine Erstattung, haben Finanzbeamte einen Ermessensspielraum: Sie können in diesem Fall frei entscheiden, ob sie überhaupt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dessen Höhe ist aber nicht verhandelbar. Wird auch der Abgabetermin 2. März 2020 gerissen, muss die Finanzverwaltung auf die verspätete Erklärung zwingend die neuen Regeln anwenden.
Eine weitere Möglichkeit für Bürger, die Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 garantiert ohne Sanktionen zu verlängern, besteht darin, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einzuschalten. Werden Steuerprofis mit der jährlichen fiskalischen Pflichtaufgabe beauftragt, ist für die Abgabe bis zu 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres Zeit - also wiederum bis 2. März 2020. Daneben können säumige Steuerpflichtige auch auf eigene Faust versuchen, bei ihrem Finanzamt eine Fristverlängerung zu erwirken - telefonisch, per Mail oder mit einem Brief.
In der Vergangenheit gewährten Sachbearbeiter bei nachvollziehbaren Verspätungsgründen zwischen zwei und vier Monaten Aufschub. Waren etwa Bankbescheinigungen zu Kapitalerträgen noch nicht verfügbar oder konnten Steuerpflichtige wegen einer längeren Erkrankung die Erklärung nicht rechtzeitig fertigstellen, reichte dies als Begründung für eine verspätete Abgabe bereits aus. Gleiches galt bei Pflegefällen in der Familie, die durch ärztliche Atteste belegbar sind. Selbst eine "hohe Arbeitsbelastung im Job" und "häufige Abwesenheit wegen Dienstreisen" waren gute Argumente für eine Fristverlängerung. Wegen der um zwei Monate verlängerten Abgabefrist sind Finanzämter jedoch gehalten, diese Aufschubmöglichkeiten ab sofort restriktiver zu handhaben. Dabei kommt es immer auch auf das Verhandlungsgeschick des Steuerpflichtigen an.
Neben den Verspätungszuschlägen können Finanzämter bei nicht fristgerechter Abgabe von Steuerklärungen Nachzahlungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat auf fällige Steuerzahlungen festsetzen. Bei entsprechenden Zahlungsaufforderungen sollten Betroffene aber Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, Ruhen ihres Besteuerungsverfahrens sowie das Aussetzen der Vollziehung beantragen. Dann müssen Finanzämter zwingend einen Zahlungsaufschub gewähren. Der Grund: Das Bundesverfassungsgericht wird bald entscheiden, ob Zinsforderungen des Fiskus in Höhe von jährlich sechs Prozent in Anbetracht der nicht enden wollenden Nullzinsphase überhaupt rechtmäßig sind (Az. 1 BvR 2237/14, 2422/17).