Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Von meinem verstorbenen Vater habe ich ein Aktiendepot geerbt. Wie werden die zu versteuernden Gewinne oder verrechenbare Verluste ermittelt, wenn ich die in mein Depot übertragenen Papiere zu einem späteren Zeitpunkt verkaufe?
€URO AM SONNTAG: Erben sind sogenannte Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Depotinhabers. Insoweit erben sie auch die ursprünglichen Einstandskurse. Ein Beispiel: Der Verstorbene hat Aktie A im Oktober 2017 für 100 Euro gekauft, der Erbe verkauft sie im Oktober 2020 für 150 Euro. Dann müsste die Depotbank auf 50 Euro Kursgewinn Abgeltungsteuer zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer (zusammen maximal 27,99 Prozent) abführen. Sind im Aktiendepot noch Titel, die vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 gekauft und seitdem ununterbrochen gehalten wurden, können Erben Kursgewinne steuerfrei realisieren.
Umgekehrt können Erben realisierte Verluste aus geerbten Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, nicht geltend machen. Die dafür maßgebliche einjährige Spekulationsfrist war spätestens Ende 2009 abgelaufen. Eine Besonderheit gilt für noch offene Verlustvorträge aus Aktiengeschäften, die der Erblasser nicht mehr verrechnen konnte: Der Bundesfinanzhof kippte vor fünf Jahren seine bis dahin geltende Rechtsprechung und entschied, dass Erben diese Miesen ab 2015 nicht mehr steuermindernd verrechnen dürfen (Az. GrS 2/04).