Berufstätige
1 | Arbeitsmittel
Kosten für Büroausstattung, Computerausrüstung und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in der Summe über der Werbungskostenpauschale (1.000 Euro) liegen. Sind neu oder gebraucht gekaufte Arbeitsmittel teurer als 952 Euro brutto (800 Euro netto), sind sie anteilig über die Nutzungsdauer absetzbar. Eine Ausnahme gilt für IT-Ausgaben: PCs,Notebooks sowie Software sind sofort voll abzugsfähig.
2 | Arbeitszimmer
Miet- und Ausstattungskosten von häuslichen Arbeitszimmern sind bis zu 1.250 Euro jährlich absetzbar, wenn sie den Mittelpunkt beruflicher Tätigkeiten bilden. Darunter fallen anteilig die Ausgaben für Wohnungsmiete, Abschreibungen auf die Wohnimmobilie, Strom, Heizung und Wasser, aber auch die Müllgebühren. Bei Ruheständlern mit Nebenjob ist ein Werbungskostenabzug sogar unbegrenzt möglich. Arbeitsecken in Zimmern und Flurnischen sind aber nicht absetzbar.
3 | Corona-Bonus
Arbeitgeber können Beschäftigten wegen der Pandemie noch bis zum 31. März 2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei als Corona-Bonus auszahlen. Die Leistungen müssen als Barzuschuss und Sachbezug zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung, etwa von Weihnachtsgeld, ist unzulässig. Der Corona-Bonus muss nicht auf einmal gezahlt werden, die Summe darf jedoch insgesamt 1.500 Euro nicht überschreiten.
4 | Diensträder
Hat ein Arbeitgeber dieses Jahr Fahrräder oder E-Bikes als Dienstfahrzeuge spendiert, ist die Privatnutzung für Beschäftigte unter einer Bedingung steuerfrei: Die Firma muss die Kosten zusätzlich zum Gehalt übernehmen. Andernfalls ist der geldwerte Vorteil bei Diensträdern mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern. Gleiches gilt, wenn sich Beschäftigte via Leasing-Finanzierung an den Dienstradkosten beteiligen - und so Steuern und Sozialabgaben sparen.
5 | Fahrtkosten
Fahrten und Fußwege zur ersten Arbeitsstätte sind pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar, maximal 4.500 Euro pro Jahr. Seit diesem Jahr steigt die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent. Höhere Kosten werden nur bei ÖPNV-Nutzung anerkannt. Die Pauschale gilt bei Berufspendlern nur für die Arbeitszeiträume, in denen sie nachweislich im Betrieb waren, dagegen nicht für sämtliche im Homeoffice verbrachten Arbeitstage.
6 | Firmenwagen
Arbeitnehmer müssen elektrische Dienstwagen pauschal mit nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerten Vorteil versteuern, wenn sie diese auch privat nutzen. Bei Plug-in-Hybriden gilt ein Faktor von 0,5 Prozent, bei Verbrennern ist es 1,0 Prozent. Alternativ können Berufstätige ein Fahrtenbuch führen, in dem berufliche und private Fahrten getrennt dokumentiert sind. Der Aufwand lohnt sich oft, wenn der private Nutzungsanteil des Firmenwagens gering ist.
7 | Geschenke
Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender Geschäftsfreunde zu Jahresende beschenkt, kann Präsente bis zum Kaufpreis von 35 Euro als Betriebsausgaben abziehen. Waren Geschenke teurer, sind sie nur absetzbar, wenn die Empfänger sie für berufliche Tätigkeiten nutzen können. Auch bei Präsenten an Geschäftspartner zu persönlichen Anlässen, etwa Geburtstage, ist der Steuerabzug auf 35 Euro gedeckelt, stellte das Bundesfinanzministerium kürzlich klar.
8 | Homeoffice
Für jeden Tag im Heimbüro können Arbeitnehmer fünf Euro steuermindernd geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale ist bei 600 Euro pro Jahr gedeckelt. Das entspricht 120 Heimarbeitstagen. Der Steuerbonus wird zudem nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer- Pauschbetrag (1.000 Euro) gewährt. Da diese Pauschale zeitlich begrenzt nur für 2020 und 2021 eingeführt wurde, ist hier nach aktueller Gesetzeslage ab kommendem Jahr für Heimarbeiter kein Abzug mehr möglich.
9 | Mitarbeiterbeteiligung
Für Beschäftigte von Start-ups und anderen Kleinunternehmen ist es seit Juli 2021 attraktiver, Anteile an ihrer Firma zu übernehmen. Im Fondsstandortgesetz ist geregelt, dass sich der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 Euro pro Jahr auf 1.440 Euro vervierfacht. Die Regelung kann bei Boni-Zahlungen steuerlich vorteilhaft sein. Zudem gibt es für Mitarbeiter von Start-ups die Möglichkeit, ihre Beteiligungen erst nach maximal zwölf Jahren zu versteuern.
10 | Steuerfreibeträge
Wer als Arbeitnehmer dieses Jahr erhebliche Kinderbetreuungs- oder Unterhaltskosten hat oder weit zur Arbeit fährt, bezahlt bei Ausgaben von jeweils mindestens 600 Euro jährlich jeden Monat für einen oder mehrere dieser Bereiche zu viel Lohnsteuer. Noch bis zum Stichtag 30. November können Betroffene Lohnsteuerfreibeträge beim Finanzamt eintragen lassen. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember lässt sich die Steuerlast in vielen Fällen so noch signifikant reduzieren.
11 | Weiterbildungskosten
Wer 2021 an berufsbezogenen Seminaren und Fortbildungen persönlich oder online teilgenommen hat, kann selbst getragene Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Bei relativ hohen Beträgen fordert das Finanzamt mit der späteren Steuererklärung regelmäßig Belege dafür an. Berufstätige sollten daher schon vorab ihre Ausgaben und Sachmittel für Weiterbildung als eine Art "Beleg- Back-up" formlos dokumentieren - und später in einer Gesamtsumme deklarieren.
Ruheständler
1 | Altersentlastungsbetrag
Wer am 1. Januar 2021 mindestens das 64. Lebensjahr vollendet hatte, kann für das zu Ende gehende Jahr einen sogenannten Altersentlastungsbetrag für Arbeitseinkommen, Mieteinkünfte und Kapitalerträge geltend machen. Abhängig vom Geburtsjahr gibt es Steuerfreibeträge von 722 bis 1.900 Euro. Damit das Finanzamt dies berücksichtigt, ist in der Steuererklärung für 2021 die Anlage KAP in jedem Fall auszufüllen und eine "Günstigerprüfung" zu beantragen.
2 | Gesundheitsausgaben
Wer selbst getragene Gesundheitskosten für Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und Kuren bündelt, kann sie in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der Fiskus berechnet den "zumutbaren Eigenanteil" in Prozent der Gesamteinkünfte und ermittelt ihn einkommensabhängig in drei Tarifstufen. Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Musterklagen anhängig, um den zumutbaren Eigenanteil bei Krankheitskosten steuerzahlerfreundlicher zu machen.
3 | NV-Bescheinigung
Wer als Ruheständler für das zu Ende gehende Jahr weniger als den Grundfreibetrag (9.744 Euro) zu versteuerndes Einkommen erwartet, kann sich per Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) von der Abgeltungsteuer befreien lassen. Der Steuervorteil muss beim Finanzamt beantragt und der Hausbank nebst der Steuer-ID vorgelegt werden, die dann Kapitalerträge steuerfrei gutschreibt. Die NV-Bescheinigung gilt ab der Bewilligung in der Regel für drei Jahre.
4 | Soziales Engagement
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale ist in diesem Jahr von 2.400 auf 3.000 Euro erhöht worden. Zahlungen für diese Tätigkeiten können so "getimt" werden, dass der Betrag bis Jahresende nicht überschritten wird. Auch die Ehrenamtspauschale, die Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungskraft oder als Fahrer zu Auswärtsspielen von Sportvereinen steuerlich begünstigt, ist zum 1. Januar 2021 von 720 auf 840 Euro jährlich erhöht worden.
5 | Spenden
Wer 2021 an gemeinnützige Organisationen gespendet hat oder dies bis zum Jahresende noch plant, kann die Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig ist auch ein für Flugreisen freiwillig bezahlter CO2-Ausgleich. Bei Spenden bis zu 300 Euro reicht als Nachweis der Kontoauszug, falls das Finanzamt Belege anfordern sollte. Parteispenden sind zu je 50 Prozent direkt von der Steuerschuld und als Sonderausgaben abziehbar, pro Jahr bis zu einem Betrag von 1.650 Euro.