Trennt sich eine Familie, kommt es häufig auch zum Streit ums Geld. Auf welche Steuer- und Rechtsfallen Ex-Partner jetzt beim Thema Unterhalt achten sollten VON STEFAN RULLKÖTTER

Verliebt, verlobt, verheiratet - getrennt. Noch immer endet bundesweit fast jede dritte Ehe vor dem Scheidungsrichter. Was nach der Zweisamkeit folgt, ist nicht selten ein erbitterter Kampf durch die Gerichtsinstanzen. Dabei geht es meis­tens auch um Unterhaltszahlungen. Auf die folgenden juristischen Details sollten Angehörige achten, wenn sie dauerhaft in Unfrieden auseinandergehen:

Unterhalt bei Getrenntlebenden


Trennen sich Eheleute, hat der finanziell schwächere Partner bis zur rechtskräf­tigen Scheidung Anspruch auf Tren­nungsunterhalt. Voraussetzung: Die Ehegatten müssen vollständig voneinan­der getrennt leben. Der Trennungsunter­ halt dient nicht dazu, nur den notwendi­gen Lebensbedarf zu decken, sondern den ehelichen Lebensstandard während dieser Phase aufrechtzuerhalten - auch als Basis für eine mögliche Versöhnung.

Betreuungsunterhalt für die Kinder


Unterhaltspflichtig ist immer der Eltern­teil, bei dem das gemeinsame Kind nicht wohnt. Der Elternteil, der Kindesunter­halt zahlen muss, ist verpflichtet, alle ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um den Mindestunterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle fristgerecht und in vorgegebener Höhe zu entrichten. In den vom dortigen Oberlandesgericht veröffentlichten Richtlinien ist ablesbar, wie hoch der zu leistende Kindesunter­halt ist - je nach Alter des Kindes und Einkommen des zahlungspflichtigen El­ternteils. Zudem liefern sie auch Vorga­ben zum Ehegattenunterhalt, zum Ver­wandtenunterhalt und Regelungen für die Unterhaltsberechnung in "Mangel­fällen". Unterhaltspflichtigen kann auf­ erlegt werden, eine Nebentätigkeit auf­zunehmen oder eine Arbeitsstelle mit höherem Verdienst anzunehmen.

Selbstbehalt des Unterhaltszahlers


Dem unterhaltspflichtigen Elternteil ver­bleibt stets ein Selbstbehalt, mit dem er seinen eigenen Lebensunterhalt bestrei­ten kann. Dieser beträgt gegenüber min­derjährigen sowie volljährigen Kindern bis 21 Jahren, die im Haushalt des ande­ren Elternteils leben, seit diesem Jahr 1160 Euro für Erwerbstätige und 960 Eu­ro für nicht Erwerbstätige. Gegenüber anderen volljährigen Kindern liegt der Selbstbehalt der Zahler bei 1400 Euro.

Angerechnete Kindergeldzahlungen


Das grundsätzlich beiden Elternteilen zustehende Kindergeld wird auf den fäl­ligen Kindesunterhalt angerechnet. Der­ zeit beträgt es für das erste und zweite Kind je 219 Euro monatlich, für das drit­te Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind je 250 Euro. Bei volljährigen Kin­dern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerech­net. Diese Summe wird von dem nach der Düsseldorfer Tabelle zu entrichten­ den Unterhaltsbetrag abgezogen. Bei minderjährigen Kindern wird nur die Hälfte des Kindergelds angerechnet.

Aufteilung der Kindergeldzahlung


Betreuen beide Ex­-Partner den Nach­wuchs, gibt es häufig Streit um die Verteilung des Kindergelds. Dazu fällte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor sechs Jahren ein Grundsatzurteil: Bei ei­ nem Wechselmodell mit gleichwertigem Betreuungsanteil steht demnach jedem Elternteil zunächst nur ein Viertel des ge­zahlten Kindergelds zu. Die zweite Hälfte der staatlichen Leistung muss bei der gegenseitigen Verteilung und Ab-rechnung der Barunterhaltsverpflichtung entsprechend den beiderseitigen Einkünften berücksichtigt werden, be- fand der BGH (Az. XII ZB 45/15).

Rangfolge Unterhaltsberechtigter


Die in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Beträge gelten für eine Grundkonstellation mit zwei Unterhaltsberechtigten - etwa wenn ein geschiedener Gatte Unterhalt an seine Ex-Frau und ein gemeinsames Kind zahlen oder eine Mutter Unterhalt für zwei Kinder entrichten muss. Gibt es im konkreten Fall jedoch nur einen Unterhaltsberechtigten - typischerweise ein Kind, weil der Ex-Partner keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat -, ist der Betrag aus der nächsthöheren Einkommensgruppe fällig. Pro Unterhaltsberechtigten mehr gilt je eine nächstniedrigere Einkommensstufe. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten muss dem Zahlungspflichtigen jedoch stets genügend Selbstbehalt verbleiben. In derartigen familiären Konstellationen gelten Kinder als vorrangig vor Ehegatten. Kann ein Unterhaltsschuldner also etwa nicht genügend Unterhalt für Kind und Ex-Frau bezahlen, kommt das Geld dem Kind zugute - und die geschiedene Gattin geht leer aus.

Berechnung des Nettoeinkommens


Für die Einordnung in die maßgebliche Einkommensklasse der Düsseldorfer Tabelle ist nicht der Nettolohn ausschlaggebend, den der Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen monatlich überweist. Stattdessen wird das bereinigte Nettoeinkommen angesetzt. Dafür werden vom Einkommen berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, zum Beispiel Fahrtkosten und Kosten für Berufskleidung oder sonstige Arbeitsmittel. In der Regel werden diese berufsbedingten Aufwendungen nicht im Einzelfall berechnet. Stattdessen wird grundsätzlich eine Pauschale von fünf Prozent des Nettoeinkommens abgezogen. Diese beträgt jedoch mindestens 50 Euro und maximal 150 Euro. Übersteigen die Kosten für berufsbedingte Aufwendungen im Einzelfall die Pauschale, muss der Unterhaltspflichtige diese Ausgaben konkret nachweisen können.

Einkommensverhältnisse im Check


In der Praxis kann dies bei sehr guten Einkommensverhältnissen oft zu höheren Unterhaltsforderungen führen. Zu berücksichtigen ist bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle auch weiterhin, dass nicht einfach auf Basis des Nettolohns auf der Gehaltsabrechnung die Einkommensgruppe ermittelt wird: Es muss zunächst das komplette Einkommen der vergangenen zwölf Monate ermittelt werden, bei Selbstständigen sind die Einkünfte der vergangenen drei Jahre zu eruieren. In einem zweiten Schritt sind Abzüge vorzunehmen, vor allen Dingen gezahlte Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwendungen und Schulden, sofern sie als berücksichtigungswürdig einzustufen sind. Abschließend ist bei der Eingruppierung darauf zu achten, für wie viele Personen der Unterhaltsverpflichtete zu zahlen hat. Möglicherweise muss in diesem Zusammenhang eine Höher- oder eine Herabstufung gegenüber der zuvor ermittelten Kategorie erfolgen.

Bestehende Verpflichtungen


Die Düsseldorfer Tabelle betrifft nicht nur die erstmalige Bestimmung von Unterhaltspflichten. Auch bestehende Vereinbarungen oder Unterhaltstitel können grundsätzlich angepasst werden. Ein rechtlicher Fallstrick, der zu beachten ist: Abänderungen können hier unter Umständen erst ab dem Einreichen eines entsprechenden Antrags beim Familiengericht wirken. Generell tun Unterhaltspflichtige deshalb gut daran, die meist zum Jahresende veröffentlichte neue Düsseldorfer Tabelle für das nächste Jahr genau zu studieren.

Unterhaltspflicht gegenüber Eltern


Kinder sind Eltern gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wenn deren Einkommen und Vermögen nicht mehr ausreicht, den eigenen Lebensunterhalt zu decken. Sie müssen dafür aber nur aufkommen, wenn sie es sich leisten können. Mehrere volljährige Kinder haften anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Unterhaltsbelastung wird entsprechend zwischen den Geschwistern aufgeteilt. In der Regel muss das besser verdienende Geschwisterkind einen höheren Unterhaltsbeitrag zahlen. Seit 2020 sind Kinder gegenüber ihren Eltern erst ab einem Bruttoeinkommen von 100 000 Euro im Jahr zum Unterhalt verpflichtet. Entscheidend ist nur das Einkommen des Kindes. Wer es lediglich zusammen mit dem Einkommen des Ehepartners auf 100 000 Euro oder mehr pro Jahr bringt, ist gegenüber den Eltern nicht unterhaltspflichtig.

Unterhaltspflichten von Großeltern


Eine entsprechende Unterhaltspflicht kann unter Umständen auch Großeltern treffen, solange ihre Enkel zur Schule gehen, sich in einer Berufsausbildung oder einem Erststudium befinden. Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern in Ermangelung eines entsprechenden Einkommens keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt, urteilte erst kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 UF 85/21).