Werden Wohnungen und Zimmer über Portale privat an Touristen vermietet, geht das Finanzamt oft leer aus. Künftig müssen Onlinevermittler Daten ihrer Kunden an den Fiskus melden. Von Stefan Rullkötter
Die Corona-Krise hat auch die Vermietungsplattform Airbnb hart getroffen. Im zweiten Quartal brach der Umsatz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um zwei Drittel auf 335 Millionen US-Dollar ein. Der Sharing- Economy-Titan hat sich bei Touristen aber längst als Marke eingebrannt. Sie werden auch künftig Ferienwohnungen in Großstädten und Urlaubsregionen häufig über sein Portal buchen.
Davon profitieren auch die Airbnb- Gastgeber. Dass sie aber die vereinbarte Miete in vielen Fällen "brutto für netto" kassieren, ist Finanzämtern schon länger ein Dorn im Auge. Denn wird Wohnraum auch nur kurzfristig vermietet, sind die Einnahmen als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" ("VuV") in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das gilt auch für Untervermietungen.
Ein Sachbearbeiter des Finanzamts prüft anschließend, ob es sich hier um steuerpflichtige Einkünfte handelt. Die Voraussetzung dafür ist eine "Einkünfteerzielungsabsicht" des Vermie- ters, die aber de facto nur bei sogenannten Verlustobjekten fraglich ist.
Fiskus hebt Datenschatz in Irland
Damit auch Airbnb-Vermieter ihrer Deklarationspflicht in jedem Fall nachkommen, wurde der Fiskus - in Gestalt der Finanzbehörde Hamburg - aktiv: Nach einem mehrjährigen Rechtsverfahren hat eine Sondereinheit ihrer Steuerfahndung nun durchgesetzt, dass das Wohnraumvermittlungsportal die Daten seiner deutschen Gastgeber zu Kontrollzwecken herausgeben muss.
Der Datenschatz liegt in Irland, wo Airbnb seinen EU-Hauptsitz hat. In einem ersten Schritt wurden Anfang September von Dublin aus bereits Angaben zu allen Vermietern aus den Jahren 2012 bis 2014 nach Deutschland überspielt. Diese und alle folgenden Kundendatenströme fließen zunächst zur Steuerfahndung Hamburg.
"Unredlichen Vermietern von Ferienunterkünften soll es so erheblich erschwert werden, ihre bisher dem Finanzamt nicht erklärten Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum an Feriengäste weiter verborgen zu halten", verkündete man dort lapidar.
Die Daten sichten zunächst Finanzbeamte der Hansestadt. Ergibt deren Auswertung, dass Airbnb-Vermieter außerhalb Hamburgs tangiert sind, leiten sie die Angaben an die zuständigen Finanzverwaltungen der Bundesländer zur Prüfung weiter. Erste Datenlieferungen an die Steuerfahndungskollegen in ganz Deutschland sollen schon in der ersten Oktober-Hälfte starten. Steuerunehrliche Vermieter müssen damit rechnen, dass ihr Finanzamt sie in der Sache bald anschreibt. In Einzelfällen ist es denkbar, dass nicht erklärte Einkünfte bis zu 13 Veranlagungsjahre rückwirkend besteuert werden.
Umtriebigen Airbnb-Vermietern, die das Finanzamt bisher außen vor ließen, droht Ärger bei einer weiteren Steuerart: Eine kurzzeitige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, wie bei Airbnb üblich, unterliegt wegen "fehlender Dauerhaftigkeit" im Gegensatz zu Langfristvermietungen auch der Umsatzsteuer. Eine Steuerhinterziehung kann allerdings nur vorliegen, wenn die sogenannte Kleinunternehmergrenze (jährliche Airbnb-Erlöse von 22 000 Euro ab 2020, in den Jahren davor 17 500 Euro) überschritten wurde.
Bei Selbstanzeigen ist Eile geboten
Die heiklen Daten werden parallel zu dem nachträglichen Steuerfestsetzungsverfahren auch an die Fahndungsstelle des Finanzamts weitergeleitet. Zu beachten ist: Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung läuft fünf Jahre, in besonders schweren Fällen sind es zehn Jahre.
Ist die Straftat noch nicht verjährt, können die Betroffenen prüfen lassen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist. Die Hürden für dieses Rechtsinstrument sind jedoch hoch: Je nach Einzelfall müssen dem Fiskus Einkünfte für sämtliche Veranlagungsjahre rückwirkend bis 2008 vollständig offengelegt werden. Wer nur für die Jahre 2018 und 2019 Angaben macht, gibt keine wirksame Selbstanzeige ab. Zudem müssen nachträglich festgesetzte Steuern und Hinterziehungszinsen (sechs Prozent pro Jahr) vollständig bezahlt werden.
Damit eine Selbstanzeige gültig ist, dürfen keine Sperrgründe, etwa das bereits erfolgte Entdecken der Tat, vorliegen. Spätestens dann, wenn Sachbearbeiter die Steuererklärungen daraufhin überprüfen, ob Airbnb-Mieteinkünfte angegeben wurden, ist dies aber der Fall. Ein schnelles Handeln der Vermieter ist also unbedingt zu empfehlen.