Die Luxemburger Richter stuften die Ungleichbehandlung als diskriminierend ein - und damit als Verstoß gegen geltendes EU-Recht (Az. C-127/12) . Der spanische Gesetzgeber hat die Regelung inzwischen korrigiert: Erben mit Wohnsitz im EU-Ausland zahlen seit 2015 den gleichen Steuersatz wie in Spanien wohnhafte Erben.
Wer in den vergangenen vier Jahren eine Ferienimmobilie in Spanien geerbt hat, hat einen Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Erbschaftsteuern - inklusive angefallener Zinsen. Dazu muss man allerdings der Rechtsweg in Spanien beschreiten. Reklamationsforderungen sind direkt an die spanischen Finanzbehörden zu stellen. Wegen der Komplexität des Verfahrens und der Sprachbarriere empfiehlt sich die Einschaltung eines sachkundigen Rechtanwalts.
Weitere Infos zu den Modalitäten sind etwa erhältlich bei:
Finanzabteilung der spanischen Botschaft
Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien