Immobilieneigentümer haben bundesweit mehr als drei Millionen Einsprüche sind gegen die neuen Grundsteuerbescheide eingelegt. Lange Zeit reagierten Finanzämter darauf nicht. Was sich jetzt ändert
Im September wurde bekannt, dass Millionen Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide von den Finanzämtern seit mehr als sechs Monaten nicht bearbeitet worden sind.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) und der Verband Haus & Grund hatten daraufhin Untätigkeitsklagen gegen den Fiskus angekündigt.
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"Diese rechtlichen Schritte müssen wir nun nicht mehr einleiten, weil
die Finanzämter in den entsprechenden Musterverfahren
entweder inzwischen doch reagiert und
Einspruchsentscheidungen erlassen haben – oder dies kurzfristig tun werden", erklärt Steuerzahler-Präsident Reiner Holznagel gegenüber BÖRSE ONLINE. "Insofern
werden wir jetzt in einem ersten Individualverfahren Klage erheben, weitere werden im November
folgen", so Holznagel weiter. Sobald die Aktenzeichen dieser Verfahren vorliegen,
werde der BdSt diese bekannt geben. Vergleichbar betroffene Steuerpflichtige können sich dann bereits im Einspruchsverfahren darauf berufen.
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Der rechtliche Hintergrund:
Das Grundsteuergesetz unterscheidet aktuell zwischen zwei Arten der Grundsteuer: Die „Grundsteuer A“ wird für den Grundbesitz von Betrieben der Forst- und Landwirtschaft erhoben. Die „Grundsteuer B“ wird auf bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte und Teileigentum erhoben.
Wer muss die Abgabe zahlen?
Die Grundsteuer ist jedes Jahr von Immobilieneigentümern, denen Grundstücke, Gebäude sowie Land- und Forstwirtschaftsbetriebe gehören, zu entrichten. Sie wird von den zuständigen Finanzämtern jeweils im Voraus für ein ganzes Kalenderjahr festgesetzt. Die Abgabe wird in vier Raten, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, fällig. Vorauszahlungen auf das Gesamtjahr sind ebenfalls möglich.