Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar abgelaufen. Was säumige Immobilieneigentümer nun beachten sollten.
Wie reagieren die Finanzverwaltungen der Bundesländer?
Aktuell sind erst rund zwei Drittel der erforderlichen Grundsteuererklärungen bei den Finanzverwaltungen der Länder eingegangen. Bayern hat im Alleingang angekündigt, für die Abgabe der Grundsteuerklärung eine „Nachfrist“ bis Ende April 2023 zu gewähren. Der Aufschub gilt nur für Immobilien, die in Bayern stehen. Die übrigen Bundesländer ziehen bei der Fristverlängerung nicht mit. Sie haben jedoch zugesagt, bei ausbleibenden Grundsteuererklärungen zunächst Erinnerungsschreiben zu verschicken – mit einem neuen Termin, bis zu dem die Abgabe nachgeholt werden kann.
Wann darf die Finanzverwaltung schätzen?
Wird auch eine verlängerte Abgabefrist gerissen, können Finanzämter den Grundsteuerwert schätzen und auf dieser Basis veranlagen. In der Regel dürfte Wohnflächen vom Fiskus dann deutlich größer festgesetzt werden, als sie tatsächlich sind. Die Folge ist eine unnötig hohe Grundsteuerbelastung ab dem Veranlagungsjahr 2025.
Wie hoch sind mögliche Verspätungszuschläge?
Werden Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben, werden in der Regel Verspätungszuschläge fällig. Sie summieren sich für jeden angefangenen Monat der Verspätung auf 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens aber auf 25 Euro pro Monat – selbst bei einer späteren Steuererstattung. Der Fiskus darf Verspätungszuschläge bis zur Höhe von 25 000 Euro festsetzen.
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In welcher Form kann die Grundsteuererklärung abgeben werden?
Die Abgabe kann nur in elektronischer Form über die Portale der Finanzverwaltung erfolgen, nicht auf Papierformularen. Dafür ist die Authentifizierung per amtlichem Elster-Zertifikat notwendig. Die nötigen Zugangsdaten können kostenlos auf dem behördlichen Steuerportal elster.de beantragt werden. Bis diese per Brief (!) beim Nutzer eintreffen, dauert es erfahrungsgemäß bis zu 14 Tage.
Wer muss überhaupt eine Grundsteuererkärung abgeben?
Deklarationspflichtig und für die Abgabe der Grundsteuererklärung zuständig sind alle (Ex-)Eigentümer, denen am maßgeblichen Bewertungs-Stichtag 1. Januar 2022 eine Immobilie gehört hat. Damit Finanzämter die Grundsteuer neu berechnen können, muss die Bewertung von rund 36 Millionen Grundstücken in Deutschland aktualisiert werden.