Bis Ende November können zusammenveranlagte Partner ihre Steuerklasse für das Veranlagungsjahr 2024 nochmals wechseln. Was Ehepaare und eingetragene Partner jetzt für eine optimale Auswahl beachten sollten.
Der Hintergrund
Seit 2020 dürfen Verheiratete und eingetragene Lebenspartner mehrmals im Jahr die Steuerklasse wechseln. Ob unerwartete Gehaltserhöhung oder überraschender Arbeitsplatzverlust im laufenden Jahr – Zusammenveranlagte sollten in diesen Fällen stets ihre gewählte Steuerklasse überprüfen. Deren Wechsel können sie dieses Jahr letztmalig bis zum 29. November 2024 (Freitag) mit Wirkung ab Dezember beantragen.
Die Wahlmöglichkeiten
Anstelle der üblichen Kombinationen III/V (Verdienstgefälle der Partner)oder IV/IV (ungefähr gleich hohe Einkommen) kann auch die Berücksichtigung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragt werden. Die einzubehaltende Lohnsteuer wird dann in Anlehnung an das oft günstigere Splittingverfahren (fiskalische Halbierung der Partnereinkünfte bei gemeinsamer Veranlagung) ermittelt.
Steuerturbo: Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
Falls zusätzlich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuermindernde Beträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden können, sollte weiterhin ein Antrag auf Lohnsteuer-ermäßigung gestellt werden. Ein bereits für das Antragsjahr gültiger Freibetrag wird vom Finanzamt dann in die Berechnung des Faktors einbezogen – und für beide Jahre der Gültigkeit des Faktorverfahrens berücksichtigt. Hier wichtig: Die Eintragungsmöglichkeiten für Lebenspartner beziehen sich nur auf Lebenspartner auf Basis des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Wichtige Formalien
Der Antrag auf Steuerklassenwechsel kann grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn ihn beide Partner unterschrieben haben. Abweichend davon reicht die Unterschrift eines Ehegatten oder Lebenspartners aus, wenn von ihm ein Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV beantragt wird, informiert das amtliche Portal elster.de.
Die Steuerfalle
Der flexible Steuerklassenwechsel hat auch eine Kehrseite: Alle Arbeitnehmer, neben Verheirateten also auch Alleinstehende, müssen ihrem Wohnsitzfinanzamt unverzüglich mitteilen, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse entfallen sind – etwas in der Steuerklasse II (Bedingung: Kinder leben im Haushalt eines Elternteils). Dies gilt auch, wenn eine geringere Zahl von Kinderfreibeträgen zu berücksichtigen ist.
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