Sie haben den freiwilligen Inflationsausgleich durch Ihren Arbeitgeber nicht erhalten? Mit diesem Überstunden-Steuer-Spartrick können Sie dennoch profitieren von Stefan Rullkötter
In Deutschland haben Beschäftige vergangenes Jahr rund 1,3 Milliarden Überstunden geleistet. In vielen Fällen können Sie einen finanziellen Ausgleich nutzen, um Abgaben zu sparen.
Diese sechs Punkte sind dabei zu beachten:
Der Hintergrund:
Bis Jahresende 2024 können Unternehmen ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt bis zu 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht: Die Inflationsausgleichsprämie ist und bleibt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Die Voraussetzung:
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung stellt der Gesetzgeber keine besonderen Anforderungen. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form, zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung, deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
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Die Option:
Wer als Beschäftigter von der Firma bisher keinen entsparechenden Geldbetrag erhalten hat, kann dennoch unter bestimmten Voraussetzungen profitieren: Angesparte Überstunden können mit der Inflationsausgleichsprämie steuerfrei aabgeglichen werden. Voraussetzung: Im Arbeitsvertrag muss festgeschrieben sein, dass Überstunden nicht ausbezahlt, sondern mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Berufstätige, für die es attraktiver ist, Geld statt Freizeitausgleich für geleistete Überstunden zu erhalten, sollten ihren Chef auf diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit ansprechen.
Die Meinung der Finanzverwaltung:
Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums kann die Inflationsausgleichsprämie in diesen Fällen genutzt werden, um „Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten“.
Das Hindernis:
Werden Überstunden dagegen regelmäßig ausbezahlt, kann die Inflationsausgleichsprämie dafür nicht genutzt werden. Auch wenn die Auszahlung der Überstunden im Arbeitsvertrag geregelt wurde, ist eine Abgeltung via Prämie nicht möglich: In der Konstellation erfolgt die Extraleistung rechtlich nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Denn grundsätzlich gilt: Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung der Prämie ist, dass Unternehmen diese Leistung als Extra neben der üblichen Gehaltsüberweisung gewähren.
Das Verbot:
Ebenfalls für die kommende Adventszeit zu beachten: Die Inflationsausgleichsprämie kann nicht anstatt eines vertraglich vereinbarten Weihnachtsgelds steuerfrei ausgezahlt werden.
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