Die „erweiterte Grundstückskürzung“ kann erhebliche Steuervorteile bringen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, welche Voraussetzungen für das Steuersparmodell erfüllt sein müssen.

Der rechtliche Hintergrund:

Für Inhaber von Grundstücksunternehmen ist die "erweiterte Grundstückskürzung" bei der Gewerbesteuer von großer Bedeutung. Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen erreicht werden, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Bei dieser Gestaltung wird der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Die steuerlichen Voraussetzungen:

Erweiterte Grundstückskürzungen werden von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten tendenziell restriktiv gehandhabt, da sie zu einer Ausnahme von dem Grundsatz der Besteuerung führt. Erlaubt sind dem Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nur eng definierte Nebentätigkeiten.

Die neue Entscheidung des BFH:

Im  vom BFH aktuell entschiedenen Fall  ging es um eine GmbH, die neben Grundstücken auch Oldtimer im Anlagevermögen hielt . Die Vehikel waren als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht gekauft worden, Einnahmen  damit aber bislang nicht erzielt. Die oberen Finanzrichter entschieden nun: Schon das Halten der Oldtimer stellt eine gesetzlich nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit dar und führt zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung. Unerheblich sei dabei, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgte. Eine Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Tätigkeiten lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Nur die Rechtsfolge knüpfe an eine Entgeltlichkeit an, nicht jedoch der Tatbestand (Az. III R 23/23).

Zu beachten bei diesem Sparmodell:

Die erweiterte Grundstückskürzung soll nur Steuerpflichtigen zu Gute kommen, deren Tätigkeit nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung von Immobilien hinausgeht. Schon geringfügige, nicht ausdrücklich zugelassene Tätigkeiten können hier steuerschädlich sein. Hintergrund  dafür ist die fiskalische Gleichbehandlung mit der privaten Vermietung und Verpachtung, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt. 

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