Alle Jahre wieder werden die Rechengrößen der Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Eckdaten für 2026 bereits veröffentlicht. Diese Details sind jetzt für gesetzlich Rentenversicherte wichtig

Beitragsbemessungsgrenze

Sie soll 2026 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung monatlich um 400 Euro angehoben werden – von aktuell 8050 auf 8450 Euro. Damit wird die Beitragsbemessungsrenze im kommenden Jahr voraussichtlich bei 101400 Euro liegen. Sonderfall: In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird sie dann 124 800 Euro jährlich (10400 Euro pro Monat) betragen. Die dafür maßgebliche "Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 " wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.  Erfahrungsgemäß wird diese bis Ende Oktober von der Bundesregierung per Kabinettbeschluss bestätigt.

Rentenpunkte

Das vorläufige Durchschnittsentgelt, das für die Vergabe eines Rentenpunkts maßgeblich ist, soll für das Jahr 2026 auf 51944 Euro festgesetzt werden. Im Jahr 2025 beträgt der Wert eines Rentenpunkts seit Juli bundeseinheitlich 40,79 Euro pro Monat. Für das kommende Jahr 2026 ist eine weitere Erhöhung auf voraussichtlich 42,17 Euro pro Rentenpunkt und Monat zu erwarten.


Berechnungsgrundlagen

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegt die durchschnittliche Lohnentwicklung im Jahr 2024. Konkret sind das die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer deutschlandweit. Die Steigerung betrug in dem Zeitraum nach Erhebungen des Statischen Bundesamtes 5,16 Prozent. Ab 2025 entfällt die sogenannte Rechtskreistrennung in Ost- und Westdeutschland. Seit diesem Jahr gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen. 

Pflicht zur Steuererklärung im Rentenalter

Durch die Rentenerhöhung 2025 werden 73 000 Ruheständler erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Ursache für die nun wieder auflebende Pflichtaufgabe für den Fiskus ist, dass sie mit ihren steuerpflichtigen Einkünften den aktuell geltenden Grundfreibetrag (12 096 Euro Alleinstehende, 24 192 Euro zusammen veranlagte Partner) überschreiten. 

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