Der Bundesrat hat am 22. November das Jahressteuergesetz 2024 und das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums abgesegnet. Dies sind die wichtigsten Änderungen für Anleger, Berufstätige und Familien.
Verrechnung von Börsenverlusten
Seit 2021 dürfen Anleger Verluste aus Termingeschäften wie CFDs („Contracts for Difference“) und Optionen nur noch bis zur Höhe von 20 000 Euro jährlich – und zudem lediglich mit gleichartigen Gewinnen aus Termingeschäften – steuermindernd verrechnen. Der Bundesrat hat nun im Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt, dass eine komplette Aufhebung der begrenzten Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen erfolgt.
„Wegzugsteuer“ für Fonds & ETFs
Ab 1. Januar 2025 wird eine "Wegzugsbesteuerung" auf Fonds und ETFs eingeführt, die bisher nur für gehaltene Unternehmensanteile gilt. Das bedeutet, dass Anleger, die auswandern, ihre Kapitalanlagen versteuern müssen, auch wenn diese weiterhin im Depot liegen. Denn auf die seit dem Erwerb aufgelaufenen Wertsteigerungen soll eine "fiktive Veräußerungssteuer " (maximal 27,99 Prozent) erhoben werden – selbst wenn die Fondsanteile tatsächlich nicht verkauft werden. Entscheidend dafür, ob auswandernde Anleger steuerpflichtig sind, soll die Summe der Einzahlungen in den individuellen Investmentanteil sein. Liegt der Betrag jeweils oberhalb von 500.000 Euro, müssten sie künftig entsprechende Abgaben an den deutschen Fiskus abführen.
Höherer Grundfreibetrag
Der Bundesrat hat am 22. November auch dem „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ zugestimmt. Es sieht eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro (Singles) und 360 Euro (Verheiratete) vor. Damit steigt er auf 11 784 Euro für Alleinstehende (23 568 Euro bei gemeinsamer Veranlagung). Der neue Grundfreibetrag soll erstmals in der Gehaltsabrechnung für Dezember berücksichtigt werden. Da er rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 gilt, wird das letzte Monatsgehalt des Jahres für viele Arbeitnehmer deutlich höher ausfallen. Die Erhöhung kann zudem Auswirkungen auf die sogenannte Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften (Anlage KAP) haben.
Vereinfachung bei PV-Anlagen
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt künftig für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak).
Verbesserung bei Kinderbetreuungskosten
Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden auf 80 Prozent, der Höchstbetrag auf 4.800 Euro erhöht. Bisher sind Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren zu zwei Dritteln der Aufwendungen abzugsfähig, maximal 4000 Euro pro Kind. Zu beachten: Bei Pflege- und Betreuungsleistungen werden Steuerermäßigungen nur gewährt, wenn sie durch den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers belegbar sind.
Erleichterungen beim Kindergeld
Die Beantragung von Kindergeld soll künftig auch elektronisch erfolgen können. Die Schriftformerfordernis entfällt.
Ab wann gelten die Steueränderungen?
Das Jahressteuergesetz 2024 tritt größtenteils am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, manche Einzelregelungen aber zu anderen dort festgeschriebenen Zeitpunkten. Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
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