Hierzulande gib es rund 25 börsennotierte Firmen, die dieses Jahr ihre Dividenden ganz oder teilweise steuerfrei „aus der Substanz“ ausbezahlen. Wie der Sparerpauschbetrag Aktionären hilft, diesen Steuervorteil zu konservieren.
Leser fragen – die Redaktion antwortet
Als langjähriger Aktionär der Deutschen Telekom haben sich bei mir seit mehr als zehn Jahren eine Menge steuerfreier Dividenden angesammelt. Da diese gezwungenermaßen erst bei Verkauf der Aktien der Abgeltungssteuer unterzogen werden können, müssten mir doch die entgangenen Sparerpauschbeträge der vergangenen Jahre bei einem jetzigen Verkauf der Aktien angerechnet werden. Ist dem so?
Börse Online: Dividenden, die über ein steuerliches Einlagekonto ausgeschüttet werden, gelten rechtlich nicht als "steuerbare Einnahmen" und bleiben für Aktionäre zunächst abgabenfrei. Denn diese Ausschüttungen werden als Rückzahlung von Einlagen betrachtet, unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer. Demzufolge werden auch nicht in die Summe der Kapitalerträge einbezogen, die durch den Sparerpauschbetrag steuerlich begünstigt werden können.
Allerdings hat dies fiskalische Konsequenzen bei einem späteren Verkauf entsprechender Aktien. Denn die steuerfrei via Einlagekonto ausgeschütteten Dividenden reduzieren die Anschaffungskosten der Aktien. Beim Verkauf der Aktien wird der Gewinn entsprechend höher ausfallen, da die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den reduzierten Anschaffungskosten größer ist. Dieser Veräußerungsgewinn unterliegt dann der Besteuerung – und der Sparerpauschbetrag kann darauf angerechnet werden.
Rechtlicher Hintergrund
Der Sparerpauschbetrag wurde 2009 parallel zur Abgeltungsteuer eingeführt und lag viele Jahre bei 801 Euro für Alleinstehende (1602 Euro für zusammenveranlagte Partner). Seit 2023 können Anleger bis zu 1000 Euro pro Jahr an Kapitalerträgen freistellen lassen, Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung bis zu 2000 Euro.
Nachträgliche Beantragung
Der Sparerpauschbetrag kann auch nachträglich beantragt werden, allerdings nur über die Einkommensteuererklärung. Sofern kein Freistellungsauftrag bei der Bank erteilt wurde oder der Sparerpauschbetrag nicht vollständig genutzt wurde, ist dies im Rahmen der Deklaration möglich. Dazu müssen Aktionäre die Anlage KAP ausfüllen und die Option „Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“ ankreuzen. Das Finanzamt berücksichtigt dann den ungenutzten Sparerpauschbetrag und erstattet gegebenenfalls zu viel gezahlte Abgeltungssteuer.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich sogar für mehrere Jahre nachträglich geltend machen, auch in dieser Konstellation ausschließlich über die Steuererklärung. Wenn in einem Jahr keinen Freistellungsauftrag bei der Bank erteilt oder den Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, ist es auch hier für Anleger möglich, dies nachträglich korrigieren zu lassen. Erforderlich dafür wiederum ist die Abgabe der Anlage KAP. Durch die nachträgliche Beantragung können zu viel gezahlte Abgeltungssteuern zurückgefordert werden.
Depotbank oder Finanzamt?
Zu beachten ist: Es ist nicht möglich, den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge rückwirkend für vergangene Veranlagungsjahre direkt bei der Depotbank zu beantragen. Ein entsprechender Auftrag gilt immer nur für das Kalenderjahr, in dem er dem Finanzinstitut (rechtzeitig) erteilt wurde.
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