Börseninvestoren müssen sich bei der Einkommensteuererklärung für 2024 auf Änderungen einstellen. Diese Formulare und Kapitalanlagen sind betroffen.
Fonds und ETFs - Anlage KAP-INV
Bei thesaurierenden (wiederanlegenden) Fonds und ETFs wird am ersten Bankarbeitstag des neuen Jahres die Vorabpauschale fällig, eine pauschalisierte Versteuerung auf die im Fondsvermögen vorhandenen unrealisierten Kursgewinne. Betroffene Fondsanleger müssen in der Einkommensteuererklärung für 2024 das Formular KAP-INV ausfüllen. Die Anlage ist nun auf drei Seiten erweitert worden. Die Formularfelder für die Abfragen waren zwischenzeitlich entfernt worden, nun wurden sie wieder eingefügt der Zeilen 9 bis 13 und 30 bis 45). Denn seit 2023 wird die Abgabe für Fondsanleger Infolge der Zinswende wieder fällig.
Zu beachten: Die Zeilen 30 bis 45 sind laut BMF-Schreiben für jeden Investmentfonds getrennt auszufüllen. Investmentanteile, die im Jahr 2023 in unterschiedlichen Monaten angeschafft wurden, sind jeweils in einer eigenen Spalte zu erfassen. Sofern Anleger im Jahr 2024 Anteile an mehr als zwei Investmentfonds gehalten haben, die sie bereits auch schon 2023 im Bestand hatten, müssen sie weitere Anlagen KAP-INV einreichen.
Ebenfalls wichtig: Die Eintragungen in Zeile 45 aller Anlagen KAP-INV sind getrennt für jede Fondsart zusammenzurechnen und die jeweiligen Summen sodann in die Zeilen 9, 10, 11, 12 und / oder 13 der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen.
Termingeschäfte - Anlage KAP
Seit 2021 durften Anleger Verluste aus Termingeschäften wie CFDs („Contracts for Difference“) und Optionen nur noch bis zur Höhe von 20 000 Euro jährlich – und zudem lediglich mit gleichartigen Gewinnen aus Termingeschäften – steuermindernd verrechnen. Der Bundesrat hat im Jahressteuergesetz am 22. November 2024 zugestimmt, dass eine komplette Aufhebung der begrenzten Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen erfolgt. Die Änderung ist am 6. Dezember 2024 in Kraft getretn und gilt für alle zu dem Zeitpunkt noch offenen Veranlagungen.
Konkret geht es um die Zeile 14/15 und 24/25 der Anlage KAP, in der die Verluste in voller Höheanzugeben sind. Betroffene Anleger sollen sich nicht davon irritieren lassen, dass In der Anleitung Anlage KAP noch steht, dass solche Verluste nur in Höhe von bis zu 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können.
Privatdarlehen - Anlage KAP
In der Anlage KAP gibt es eine neue Zeile 26a, inder Angaben zu Prozess- und Verzugszinsen gemacht werden müssen. Konkret geht es hier um Prozess- und Verzugszinsen zwischen Verfahrensbeteiligten, die steuerpflichtig sind und nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Kapitalerträge durch Privatpersonen ausgezahlt werden, beispielswweise im Rahmen von privaten Darlehen. Die Zinsen sind in der Anlage KAP zu deklarieren, soweit sie nicht mit anderen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen und in den entsprechenden Formularfeldern zu erfassen sind.
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